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22/04 Sonstiges ProzessrechtNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die im Antrag darzustellenden Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren (vgl. § 11 ZivMediatG 2003) unterscheiden sich von jenen für die Aufrechterhaltung der Eintragung (vgl. § 13 Abs. 3 ZivMediatG 2003) und handelt es sich bei der Neueintragung um einen anderen Verfahrensgegenstand als bei der Aufrechterhaltung der Eintragung. Ein unzulässiger - weil verspäteter - Antrag auf Aufrechterhaltung der Neueintragung ist daher auch keinem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, durch den im Ergebnis die Sache des Verfahrens auf ein Neueintragungsverfahren umgestellt würde. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Behörde den Antragsteller auf die Verspätung des Antrags hinweist und ihn gegebenenfalls anleitet, den verspäteten Antrag zurückzuziehen und einen Antrag auf Neueintragung zu stellen; die Zurückweisung des verspäteten Antrags kann den Antragsteller aber in dieser Fallkonstellation jedenfalls nicht in Rechten verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030048.L02Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020