TE Vwgh Beschluss 2020/6/16 Ra 2020/03/0048

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/04 Sonstiges Prozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwRallg
ZivMediatG 2003 §11
ZivMediatG 2003 §13 Abs2
ZivMediatG 2003 §13 Abs3
ZivMediatG 2003 §7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. A F in L, vertreten durch Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März „2019“ (richtig: 2020), Zl. W136 2222680-1/2E, betreffend Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt und wurde am 6. August 2004 gemäß § 13 Abs. 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen. Die Eintragung wurde in der Folge bis 6. August 2019 verlängert.

2        Mit Schreiben vom 17. Juli 2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 18. Juli 2019, stellte der Revisionswerber den Antrag, seine befristete Eintragung in die Mediatorenliste um weitere zehn Jahre (bis zum Ablauf des 6. August 2029) zu verlängern.

3        Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 24. Juli 2019 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 ZivMediatG zurückgewiesen, da die Verlängerung der Eintragung nach dieser Bestimmung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer zu begehren gewesen wäre und der Antrag somit verspätet sei.

4        Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen unter Hinweis auf den klaren Gesetzestext und die Gesetzesmaterialien abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, und begründete dies ebenfalls unter Hinweis auf die klare Rechtslage.

5        Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Gemäß § 8 ZivMediatG hat der Bundesminister für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen. Anspruch auf die Eintragung hat, wer die Voraussetzungen nach den §§ 9 und 10 ZivMediatG erfüllt.

9        Die §§ 11 bis 13 ZivMediatG lauten:

„Antrag auf Eintragung

§ 11. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.

(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.

Prüfung der Voraussetzungen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(2) Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.

(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.

Eintragung

§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.“

10       Der Revisionswerber führt in seiner Revision (erkennbar als Ausführungen zur Zulässigkeit zu verstehen) vier aus seiner Sicht wesentliche Rechtsfragen aus, die sich bei der Entscheidung über die Revision stellen würden.

11       Zunächst stelle sich die Frage, ob bei verspäteter Antragstellung allein deswegen (gemeint: wegen der Verspätung) mit Zurückweisung vorgegangen werden dürfe, auch wenn seitens der Behörde bereits vor Ablauf der Eintragungsdauer positiv über den eingereichten Verlängerungsantrag entschieden werden könnte. Zweitens stelle sich die Rechtsfrage, ob vor Ablauf der Periode bei Entscheidungsreife jedenfalls meritorisch zu entscheiden sei, auch wenn der Verlängerungsantrag nicht innerhalb des Zeitfensters von zwölf bis drei Monate vor Ablauf der Eintragung gestellt worden sei.

12       Damit zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil keineswegs feststeht, dass die Behörde trotz des - unstrittig - deutlich verspäteten Antrags noch vor Ablauf der Eintragung hätte entscheiden können. So ist der Revisionswerber selbst davon ausgegangen, dass zur Prüfung seines Antrags möglicherweise die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein würde, die er erst nach Ablauf der Eintragungsdauer hätte vorlegen können, da er in seinem Antrag nach der Aufzählung von Fortbildungsveranstaltungen Folgendes ausgeführt hat:

„Die mir unmittelbar vor meinem Urlaubsantritt jetzt paraten Bestätigungen lege ich bei und kann nach meiner Urlaubsrückkehr (06. August 2019) allfällige weitere Dokumente - soweit erforderlich - noch beschaffen und vorlegen.“

13       Damit ist aber schon die Relevanz der - angesichts der konkreten Umstände des Revisionsfalles hypothetischen - Fragen für den vorliegenden Revisionsfall nicht zu erkennen (vgl. VwGH 30.3.2015, Ra 2015/02/0019).

14       Zudem ist anzumerken, dass die Frist nach § 13 Abs. 2 ZivMediatG vom Gesetzgeber mit der Überlegung vorgesehen wurde, dass es der Behörde möglich sein soll, rechtzeitig vor dem Ende der Eintragung über die Verlängerung zu entscheiden (vgl. RV 24 BlgNR 22. GP, S. 17). Der Behörde soll demnach ein Zeitraum von zumindest drei Monaten zur Verfügung stehen, um das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen zu können; ein derartiger Zeitraum ist schon deshalb nicht als unangemessen anzusehen, da die Behörde zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung auch den Ausschuss für Mediation (§ 7 ZivMediatG) befassen kann und für dessen Einbeziehung und Willensbildung ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen muss.

15       Als weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erachtet der Revisionswerber zunächst (drittens) die Frage, ob ein Antrag auf Verlängerung der Eintragung nach Ablauf der Eintragungsperiode als ein solcher auf Neueintragung gewertet werden müsse (statt mit Zurückweisung des sich auf Verlängerung der Eintragung beziehenden Begehrens vorzugehen), und schließlich (viertens) - damit zusammenhängend - ob ein Verfahrensmangel darin zu erblicken sei, wenn die Behörde kein Verbesserungsverfahren einleite, sondern gleich mit Zurückweisung eines nach ihrer Ansicht unzulässigen Antrags auf „Verlängerung der Eintragung bzw. auf Neueintragung“ vorgehe, anstatt die Möglichkeit zur Umstellung des Begehrens einzuräumen.

16       Auch damit zeigt die Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die im Antrag darzustellenden Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren (vgl. § 11 ZivMediatG) von jenen für die Aufrechterhaltung der Eintragung (vgl. § 13 Abs. 3 ZivMediatG) unterscheiden und es sich bei der Neueintragung um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt als bei der Aufrechterhaltung der Eintragung. Ein unzulässiger - weil verspäteter - Antrag auf Aufrechterhaltung der Neueintragung ist daher auch keinem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, durch den im Ergebnis die Sache des Verfahrens auf ein Neueintragungsverfahren umgestellt würde. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Behörde den Antragsteller auf die Verspätung des Antrag hinweist und ihn gegebenenfalls anleitet, den verspäteten Antrag zurückzuziehen und einen Antrag auf Neueintragung zu stellen; die Zurückweisung des verspäteten Antrags kann den Revisionswerber aber in dieser Fallkonstellation jedenfalls nicht in Rechten verletzen. Im Übrigen hat der - rechtskundige - Revisionswerber keineswegs einen „Antrag auf Verlängerung der Eintragung bzw. Neueintragung“ gestellt, sondern in seinem Antrag ausschließlich die Aufrechterhaltung der bestehenden Eintragung begehrt und auch ausschließlich auf die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Bezug genommen. Dem Antrag ist auch nicht zu entnehmen, dass dem Revisionswerber die Verspätung seines Antrags bewusst gewesen wäre (so schreibt der Revisionswerber in seinem Antrag - evident unrichtig - von einem „in offener Frist“ gestellten Antrag), er enthält auch kein Eventualbegehren auf Neueintragung und auch keinen sonstigen Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber seinen Antrag in eventu auch als Antrag auf Neueintragung verstanden wissen wollte.

17       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030048.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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