TE Vwgh Beschluss 2020/6/17 Ra 2020/05/0076

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §134a
BauO Wr §70a
BauRallg
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0077
Ra 2020/05/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des Dr. O H, 2. der K H und 3. des Dr. M S, alle in W, alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2019, VGW-111/077/6995/2018-4, VGW-111/V/077/6997/2018 und VGW-111/V/077/6999/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R GmbH in W, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

2        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

3        Nach der vorliegenden Revision erachten sich die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Bauverfahrens vor Baubeginn unter Gewährung ihrer Parteienrechte und ordnungsgemäße Behandlung ihrer Einwendungen durch die Baubehörde“ verletzt.

4        Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

5        Hinsichtlich der bloßen Frage, ob zu Recht das vereinfachte (und nicht das „ordentliche“) Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kam, steht Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0154; 29.1.2013, 2010/05/0116).

6        Soweit die Revisionspunkte auf die Gewährung der Parteienrechte der Revisionswerber abzielen, haben sie offenbar die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor Augen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Nichtgewährung der Parteienrechte im Verfahren betrifft aber Aufhebungsgründe, es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 bis 0324, mwN).

7        Gleiches gilt für die „ordnungsgemäße Behandlung ihrer Einwendungen“. Damit legen die Revisionswerber insbesondere auch nicht dar, in welchen konkreten, durch die Bauordnung für Wien Nachbarn eingeräumten subjektiven-öffentlichen Rechten (siehe § 134a Bauordnung für Wien) sie verletzt seien (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083 bis 0084, mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch nochmals VwGH 3.5.2011, 2009/05/0154).

8        In den ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044) ausgeführten Revisionspunkten werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerber verletzt sein könnten.

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2020

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050076.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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