RS Vwgh 2020/6/17 Ra 2020/05/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0003 B 14. Mai 2014 RS 1 (hier: Eine Fristwahrung lag nicht vor, weil die Weiterleitung der Revision durch deren Übergabe an die Post zur Beförderung an das zuständige VwG erfolgte, als die Revisionsfrist schon abgelaufen war).

Stammrechtssatz

Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221). (Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050029.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten