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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/05/0003 B 14. Mai 2014 RS 1 (hier: Eine Fristwahrung lag nicht vor, weil die Weiterleitung der Revision durch deren Übergabe an die Post zur Beförderung an das zuständige VwG erfolgte, als die Revisionsfrist schon abgelaufen war).Stammrechtssatz
Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221). (Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050029.L01Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020