TE Vwgh Beschluss 2020/6/18 Ra 2020/10/0067

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §1
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §16 Abs1
PrivSchG 1962 §23 Abs2 litb
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2020, Zl. W129 2223796-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Schulerhalter einer näher genannten Privatschule in Wien.

2        Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 30. Juli 2019 wurde dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) entzogen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab.

4        Gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG ist dem Schulerhalter, wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiterzuverleihen.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa - im Zusammenhang mit der Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule - VwGH 4.12.2018, Ra 2018/10/0189, mwN).

6        Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift „Revisionspunkte“ - durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „Recht auf inhaltliche Entscheidung seiner Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“

7        Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 26.8.2019, Ra 2019/10/0113; 9.9.2019, Ra 2019/10/0127; 2.10.2019, Ra 2019/10/0143, jeweils mwN).

8        Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten sondern und die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/10/0189, mwN).

9        Die Revision ist daher bereits mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunkts unzulässig.

10       Darüber hinaus erweist sich die Revision auch aus einem weiteren Grund als unzulässig:

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Soweit in den Zulässigkeitsausführungen vorgebracht wird, die vom BVwG festgestellten Mängel bezögen sich nicht auf das neue, seit dem Schuljahr 2018/2019 wirksame, Organisationsstatut der in Rede stehenden Privatschule, wird damit eine Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das BVwG festgestellt hat, dass ein Großteil dieser Mängel auch durch das „neue“ Statut nicht als saniert erachtet werden könne; darüber hinaus hat das BVwG seine Entscheidung auf zahlreiche weitere Mängel wie zB. Verwendung nicht angezeigter und untersagter Lehrkräfte, Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Abweichen von Studienverläufen vom Studienplan etc. gestützt, wogegen die Revision in den Zulässigkeitsausführungen nichts vorbringt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010).

14       Dem Vorbringen, dass der Bildungsdirektion für Wien die Zuständigkeit fehle, einen Antrag auf Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes zu stellen bzw. für die Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes „einzig und allein das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig sei“, ist zu entgegnen, dass das Gesetz zwar eine diesbezügliche Antragslegitimation der Bildungsdirektion nicht vorsieht, das Vorliegen eines - als Anregung zu deutenden - „Antrags“ im gegenständlichen Fall an der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 23 Abs. 2 lit. b PrivSchG aber nichts ändert; vielmehr war die belangte Behörde nach § 16 Abs. 1 PrivSchG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes (von Amts wegen) verpflichtet (vgl. abermals VwGH Ra 2018/10/0189).

15       Das Vorbringen, dass dem BVwG „grobe Fehler“ unterlaufen seien, führt schließlich mangels jeglicher näherer Konkretisierung nicht zur Zulässigkeit der Revision.

16       In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100067.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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