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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Nach den zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätzen ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs der Partei vorzuhalten.
Schlagworte
Allgemein Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100080.L01Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020