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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des P G in E, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2018 (richtig: 2019), Zl. W227 2210074-1/3E, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Zurückweisung des „Antrags“ vom 20. Juni 2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Universität Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Der Revisionswerber ist ordentlicher Studierender des Masterstudiums „Translation Deutsch Chinesisch“ an der Universität Wien.
2 Am 24. April 2018 nahm er an der schriftlichen Prüfung „Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache“ teil, wobei er ein elektronisches Wörterbuch als Übersetzungshilfe verwendete.
3 Nach Ausweis der Verfahrensakten teilte die Universität dem Revisionswerber mit Mail vom 25. April 2018 (u.a.) Folgendes mit:
„nach Rücksprache mit dem Büro Studienpräses müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihre Prüfung nicht beurteilt werden kann, da sie als erschlichene Leistung gewertet wird. Das bedeutet konkret, dass statt einer Note ein ‚X‘ eingetragen werden wird. [...]“ (Hervorhebung durch den Gerichtshof)
4 Mit weiterem Mail vom 2. Mai 2018 teilte die Universität dem Revisionswerber Folgendes mit:
„Eine Prüfung wurde auf Grund der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt zählt und wird im Sammelzeugnis mit einem ‚X‘ gesondert dokumentiert (Grundlage: § 12 Satzungsteil Studienrecht [...]).
Sollte die Eintragung nicht zu Recht erfolgt sein, haben Sie die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beim Studienpräses [...] zu beantragen.“
5 2. Daraufhin beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde am 15. Mai 2018, „die gegenständliche Prüfung zu beurteilen und die Beurteilung zu beurkunden, in eventu ein Verfahren gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht einzuleiten und die gegenständliche Prüfung zu beurteilen, in eventu gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG den Bescheid vom 02.05.2018 ersatzlos zu beheben“.
6 Nach einem daran anschließenden Mail-Wechsel kann einem Mail der Rechtsvertreter des Revisionswerbers vom 20. Juni 2018 (auszugsweise) Folgendes entnommen werden:
„Soweit eine Beurteilung nun vorgesehen wird, wird dem zugestimmt.
[...]
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Prüfungsbeurteilung und -beurkundung bleibt daher vollinhaltlich aufrecht. Sollte die (Teil-)Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung in einer negativen Beurteilung münden, so ist die CHSH Rechtsanwälte GmbH schon jetzt beauftragt, einen Antrag auf schweren Prüfungsmangel gemäß § 79 Abs 1 UG einzubringen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aufgrund des verzögerten Studienabschlusses zu prüfen.“
7 Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 gab die belangte Behörde dem Antrag des Revisionswerbers mit dem folgenden Spruch teilweise statt:
„1. Die Nicht-Beurteilung wird aufgehoben und der Prüfungsantritt aus dem Sammelzeugnis gelöscht.
2. Von der Prüfung vom 24.04.2018 werden die Seiten 1-3 beurteilt und entsprechend benotet. Die Beurteilung wird im Sammelzeugnis eingetragen und zählt als Prüfungsantritt.
3. Von der Prüfung vom 24.04.2018 werden die Seiten 4-6 wegen verspäteter Abgabe nicht beurteilt.“
8 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, welche sich ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides richtete.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2018 (richtig: 2019) wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab und wies - in Abänderung des Spruches der belangten Behörde - die „Anträge des [Revisionswerbers] vom 15. Mai 2018 und vom 20. Juni 2018 als unzulässig zurück“, wobei es die Revision nicht zuließ.
10 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, der zuständige Studienprogrammleiter habe „am 24. April 2018“ - nach einer entsprechenden Dokumentation des Sachverhalts - in das Sammelzeugnis des Revisionswerbers zu der Prüfung „Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache“ in der Spalte „Note“ zunächst ein „X“ eingetragen (Nicht-Beurteilen wegen Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien [im Folgenden: Satzungsteil Studienrecht]). Am 2. Mai 2018 habe der Studienprogrammleiter den Eintrag auf ein „N“ (Nichtig-Erklärung wegen Erschleichens gemäß § 73 Universitätsgesetz 2002 [UG]) geändert.
11 Die Universität Wien habe die gegenständliche Prüfung bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht beurteilt.
12 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe maßgeblicher Normen zunächst davon aus, dass die Spruchteile des bekämpften Bescheides voneinander untrennbar seien, weshalb es den Bescheid - obwohl der Revisionswerber ausdrücklich nur gegen dessen Spruchpunkte 2. und 3. Beschwerde erhoben hatte - zur Gänze zu überprüfen habe.
13 Die Anträge des Revisionswerbers vom 15. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht als verspätet zurück, weil seit der Eintragung der Nicht-Beurteilung der Prüfung am 24. April 2018 durch den Studienprogrammleiter die 14-tägige Frist des § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht bereits abgelaufen sei.
14 Mangels erfolgter negativer Beurteilung der gegenständlichen Prüfung sei der „am 20. Juni 2018 eingebrachte Antrag“ unzulässig, weil der Antrag auf Aufhebung einer Prüfung nach § 79 Abs. 1 UG das Vorliegen einer negativ beurteilten Prüfung voraussetze.
15 Daraus folge die Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers und - gestützt auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG - der Entfall einer Verhandlung.
16 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie unter Vorlage von Urkunden darlegt, hinsichtlich der gegenständlichen Prüfung sei „der Eintrag und damit die Bekanntgabe der Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung“ in das Sammelzeugnis der Universität Wien „am 2. Mai 2019“ (gemeint wohl: 2018) erfolgt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
18 1. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:
19 Universitätsgesetz 2002 - UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 3/2019):
„Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
[...]
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. [...]“
20 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien:
„§ 12. (1) [...]
(6) Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, werden nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter oder die Studienprogrammleiterin zu erfolgen. Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
[...]“
21 2. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis (u.a.) in seinen Rechten auf meritorische Entscheidung über seine am 15. Mai 2018 gestellten Anträge sowie auf „Einhaltung der Zuständigkeitsordnung“ (Hinweis u.a. auf VwGH 25.2.2004, 2003/12/0105) verletzt.
22 In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision bringt er (u.a.) vor, das Verwaltungsgericht habe die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten (Hinweis u.a. auf VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). So sei mit dem Mail vom 20. Juni 2018 gar kein Antrag gestellt worden, sodass das Verwaltungsgericht insoweit eine ihm nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen habe; die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig setze das Vorliegen eines solchen voraus (Hinweis u.a. wiederum auf VwGH 2003/12/0105).
23 Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe ihm kein Parteiengehör zu einem Erhebungsergebnis eingeräumt, wonach der zuständige Studienprogrammleiter bereits am 24. April 2018 eine Eintragung in das Sammelzeugnis des Revisionswerbers zu der Prüfung „Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache“ vorgenommen habe. Außerdem sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Verspätung dem Revisionswerber nicht vorgehalten worden; bei entsprechendem Vorhalt hätte durch Vorlage eines Mails vom 2. Mai 2018 bescheinigt werden können, dass die Eintragung der Nichtbeurteilung erst an diesem Tag erfolgt sei (sodass sich die Anträge vom 15. Mai 2018 als rechtzeitig erwiesen). Insofern habe das Verwaltungsgericht gegen das Überraschungsverbot verstoßen (Hinweis u.a. auf VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040).
24 3. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.
3.1. zur Zurückweisung eines „Antrages“ vom 20. Juni 2018:
25 3.1.1. Dem Revisionswerber ist zunächst darin zuzustimmen, dass er mit seinem Mail vom 20. Juni 2018 keinen gegenüber dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15. Mai 2018 weiteren Antrag gestellt hat.
26 Diesem Mail ist einerseits die Aussage zu entnehmen, dass der erwähnte verfahrenseinleitende Antrag „vollinhaltlich aufrecht“ bleibe; andererseits werden darin weitere rechtliche Schritte des Revisionswerbers für den Fall einer negativen Beurteilung oder Teilbeurteilung dessen Prüfungsleistung lediglich angekündigt.
27 3.1.2. Das Verwaltungsgericht hat somit einen gar nicht existenten Antrag vom 20. Juni 2018 zurückgewiesen, was den Revisionswerber in dessen Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt hat (vgl. neben dem in der Revision zitierten Erkenntnis 2003/12/0105 etwa auch VwGH 3.10.1997, 95/19/1019, mwN).
28 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aus diesem Grund insofern als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.
3.2. zur Zurückweisung der Anträge vom 15. Mai 2018:
29 Vorausgeschickt sei, dass die - vom Revisionswerber in Zweifel gezogene - Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Spruchpunkte des bekämpften Bescheides vom 5. Juli 2018 seien voneinander untrennbar, vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist; so stehen die Spruchpunkte 2. und 3. insofern in einem „inneren Zusammenhang“ mit Spruchpunkt 1., als sie die darin ausgesprochene Aufhebung voraussetzen (vgl. etwa VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074, oder 24.6.2015, 2012/10/0184).
30 3.2.1. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge des Revisionswerbers vom 15. Mai 2018 mit der Begründung zurück, diese seien - da die Nicht-Beurteilung der Prüfung bereits am 24. April 2018 eingetragen worden sei - im Grunde des § 12 Abs. 6 vorletzter Satz Satzungsteil Studienrecht verspätet.
31 Dies bestreitet der Revisionswerber und behauptet insofern unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung einen Verfahrensmangel, wobei er ein konkretes Vorbringen zu dessen Relevanz erstattet (vgl. oben Rz 23).
32 3.2.2. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 5. Juli 2018 die Anträge des Revisionswerbers vom 15. Mai 2018 nicht zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt.
33 Nach Ausweis der Verfahrensakten wurden die behördlichen Akten samt der eingebrachten Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 23. November 2018 vorgelegt, welches am 6. Mai 2019 - nachdem die Universität im April 2019 das Sammelzeugnis des Revisionswerbers übermittelt hatte - das angefochtene Erkenntnis ausfertigte. Die Einräumung von Parteiengehör zu - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine Verspätung der Anträge vom 15. Mai 2018 nahe legenden - Ergebnissen einer Beweisaufnahme ist aus den Akten nicht ersichtlich.
34 3.2.3. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. etwa das vom Revisionswerber genannte Erkenntnis Ra 2016/07/0040, mwN).
35 Dem entsprechend ist nach der hg. Rechtsprechung selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, oder VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0088, jeweils mwN).
36 3.2.4. Nach dem Gesagten ist die vom Verwaltungsgericht ohne Verspätungsvorhalt gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochene Zurückweisung der Anträge vom 15. Mai 2018 mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch die von der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung gemachten Angaben).
37 4. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Zurückweisung des „Antrags“ vom 20. Juni 2018 gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2020
Schlagworte
Allgemein Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100080.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020