TE Vwgh Beschluss 2020/6/19 So 2020/03/0006

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §11 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2020/03/0007
So 2020/03/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Anträge des A R in K, betreffend Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Köhler und Dr. Rigler, der Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bayjones, der Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes Mag.a Merl und Mag. Rehak, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, sowie der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Eingaben vom 16. April 2020 stellte der Antragsteller Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung von Fristsetzungsanträgen betreffend Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (beim VwGH protokolliert zu den Zlen. Fr 2020/07/0004, Fr 2020/06/0014 und Fr 2020/06/00013). In diesen Anträgen machte der Antragsteller jeweils auch „Befangenheit durch Mitwirkung vorangegangener Verfahren des VwGH gem. § 31 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG von Hr. Dr. Köhler, Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer sowie Dr. Bayjones, Mag. Rehag, Mag. Merl und Mag. Bleiweis“ geltend. Eine nähere Begründung der behaupteten Befangenheit erfolgte nicht.

2        Die mit diesem Vorbringen jeweils gestellten Ablehnungsanträge sind nicht begründet:

3        § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:

„Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1.   in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.   in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3.   wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“

4        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).

5        Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002); gleiches gilt für den an der Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 VwGG mitwirkenden Schriftführer.

6        Da der Antragsteller kein weiteres Vorbringen erstattet hat außer die Befangenheit der abgelehnten Richterinnen bzw. Richter des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Schriftführerin aufgrund ihrer Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren zu behaupten, war den Ablehnungsanträgen daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

7        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 2.5.2019, Ro 2019/03/0016).

Wien, am 19. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030006.X00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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