Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A K in L, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. April 2020, Zl. LVwG-AV-1139/004-2018, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 19. September 2018 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Tulln über den Revisionswerber ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG).
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung seiner Vorentscheidung mit hg. Erkenntnis vom 24. September 2019, Ra 2019/03/0080, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber am 8. Juli 2018 entlang der B 28 in stark alkoholisiertem Zustand (mit schwankendem Gang) marschiert sei und eine geladene Waffe mit sich geführt habe. Aufgrund dieses Sachverhalts sei von einem entsprechenden Kontrollverlust des Revisionswerbers über seine Waffe auszugehen, zumal das Führen einer geladenen Waffe auf einer öffentlichen Straße in stark alkoholisiertem Zustand jedenfalls ausschließe, dass ein sicherer Umgang mit der Waffe noch gegeben sei. Dies rechtfertige die Verhängung des Waffenverbots.
4 Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Revisionswerber in alkoholisiertem Zustand eine geladene Waffe auf öffentlicher Straße umgehängt gehabt habe, sei darin kein zusätzliches zu einer Alkoholisierung hinzutretendes entsprechend hohes Gefahrenmoment zu erblicken, das nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein Waffenverbot rechtfertige.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 2019, Ra 2019/03/0080, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur bereits dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen werden können, wenn zum Alkoholkonsum des Betroffenen noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten. Wäre fallbezogen davon auszugehen, dass der Revisionswerber in den Nachtstunden des 8. Juli 2018 auf einer Bundesstraße mit einer geladenen Langwaffe stark alkoholisiert angetroffen worden sei und wegen dieser Alkoholisierung keine Kontrolle über die Waffe mehr gehabt habe, ließe sich nicht ausschließen, dass damit der missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG Vorschub geleistet worden und die Verhängung eines Waffenverbots gerechtfertigt sei. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
7 Im fortgesetzten Verfahren traf das Verwaltungsgericht ergänzende Feststellungen, die gerade noch erkennen lassen, dass es aufgrund der polizeilich festgestellten Merkmale (schwankender Gang, lallende Aussprache, gerötete Bindehäute, Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund; Ergebnis eines Alkovortests mit einem Messwert von 1,55 mg/l Atemluftalkoholgehalt) von einer extrem starken Alkoholisierung des Revisionswerbers im Vorfallszeitpunkt ausgeht und daraus auf einen entsprechenden Kontrollverlust über die Waffe schließt. Diesen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.
8 Ausgehend davon ist im Lichte der Ausführungen im zitierten hg. Vorerkenntnis in dieser Rechtssache nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots für gegeben erachtete. Die behauptete Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor.
9 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030062.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020