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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. April 2020, Zl. LVwG-460-5/2019-R12, betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid (Beschluss) vom 20. April 2015 wies der Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, Abteilung 2, den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2015 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente zurück. Einer dagegen erhobenen Vorstellung des Revisionswerbers gab der Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 18. Mai 2016 keine Folge.
2 Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 beantragte der Revisionswerber bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens.
3 Diesen Antrag wies der Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 5. September 2019 als verspätet zurück.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG enthält. In den Revisionsgründen wird ohne nähere Präzisierung dieses Vorbringens geltend gemacht, dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 2 AVG eingehalten worden sei.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Die vorliegende Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 17.2.2020, Ra 2020/03/0018, mwN).
8 Ungeachtet dessen zeigt die Revision auch nicht auf, weshalb die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags wegen Versäumung der Frist nach § 69 Abs. 2 AVG rechtswidrig gewesen sein sollte.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030061.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020