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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §52Rechtssatz
Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 13.12.1962, 2317/61, VwSlg. Nr. 5924 A/1962 fest, dass § 5 Abs. 1 Tir JagdG 1959 "nicht von der zu fordernden Intensität der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit" spreche, sondern "nur ganz allgemein" normiere, dass "die betreffende Grundfläche in dieser Art nutzbar sein müsse. Wo die Grenzen der hier in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit anzusetzen seien bzw. wo von einer solchen Nutzbarkeit nach den Grundsätzen einer rationellen Wirtschaftsführung nicht mehr die Rede sein könne, (sei) daher ... Gegenstand des zu führenden Sachverständigenbeweises und (bedürfe) für jeden Einzelfall sorgfältiger Begründung". Für die Beurteilung, ob die in Frage kommenden Grundflächen land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, kommt es demnach nicht darauf an, dass die gesamte Fläche (in ihrer gesetzlich geforderten Mindestgröße) zu 100 Prozent land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtliegenschaft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist, was durch Sachverständigenbeweis geklärt werden muss.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030014.L01Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020