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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des R P in K, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger und Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. März 2020, LVwG-AV-1189/001-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde K; mitbeteiligte Partei: Ing. J K in K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K. vom 12. September 2019, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „2. Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt wird, auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses sei der Revisionswerber in seinen „subjektiv gewährleisteten Nachbarrechten im Sinne der Niederösterreichischen Bauordnung darauf verletzt, dass eine Baubewilligung nach der Niederösterreichischen Bauordnung nur erlassen werden darf, wenn in die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen wird und in meinem subjektiv öffentlichen Recht als Nachbarn darauf, dass ein Nachbargebäude nur nach Prüfung der Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte der Grundstücksnachbarn bewilligt werden darf.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf „Erlassung einer Baubewilligung nur bei Nichtvorliegen eines Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn“ und auf „Bewilligung eines Nachbargebäudes nur nach Prüfung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Grundstücksnachbarn“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 (vgl. etwa § 6 leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050074.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020