TE Vwgh Beschluss 2020/6/23 So 2020/03/0010

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Nichtigkeitsbeschwerde u. Beschwerde u. Verwaltungs- und Verfassungsbeschwerde“ des W K in G, betreffend einen Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden.

2        Die als „Nichtigkeitsbeschwerde u. Beschwerde u. Verwaltungs- und Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers, die sich gegen Entscheidungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz richtet, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030010.X00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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