Norm
StVO §17 Abs5Rechtssatz
Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.
Anmerkung
Abgehen von 2 Ob 88/82Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133165Im RIS seit
16.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020