RS OGH 2020/4/15 2Ob193/19z, 2Ob94/20t

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Norm

StVO §17 Abs5

Rechtssatz

Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.

Anmerkung

Abgehen von 2 Ob 88/82

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/19z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 193/19z
    Beisatz: Keinesfalls setzt eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO voraus, dass der Kraftfahrer zu einer Vollbremsung genötigt wird. (T1)
  • 2 Ob 94/20t
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 94/20t
    nur: Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133165

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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