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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Ing. F in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1994, Zl. 1 - 044805/30 - 94, betreffend Aufwandsentschädigung (Bekleidungspauschale), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einzelbemessung der Aufwandsentschädigung abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; soweit damit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalbemessung abgesprochen wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, wo er als Referent für landwirtschaftliche Angelegenheiten tätig ist.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um "Zuerkennung von Zulagen" und zwar um "Zuerkennung einer a) Bekleidungszulage und b) Gefahrenzulage". Da im Beschwerdefall nur die Bekleidungszulage
(= Aufwandsentschädigung) strittig ist, wird in der Folge nur auf diese näher eingegangen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, daß er auf Grund der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung einerseits Verwaltungsverfahren durchzuführen habe, andererseits die Aufgaben eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wahrnehme. Zur Bekleidungszulage brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Kalenderjahr 1993 an 82 Tagen Außendienst in Erfüllung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger durchgeführt. Diese Aufgabe umfasse, wie aus der vorgelegten Beilage ersichtlich sei, verschiedene (Teil)Tätigkeiten:
Erhebungen/Kontrollen/Verhandlungen und Viehzählungen. So habe er z.B. über 95 Viehzählungen durch Nachschau in den Stallungen vorgenommen, die am Ende des Dienstes auf Grund der unangenehmen Stallklimate eine sofortige und gründliche Wäsche der Bekleidung erforderten. Erhebungen und Kontrollen seien auf Feld und Flur bei (fast) jedem Wetter durchzuführen, sodaß insgesamt festzustellen sei, daß durch seine dienstliche Tätigkeit einerseits die Notwendigkeit des Besitzes einer entsprechenden Arbeitskleidung gegeben sei, andererseits diese Kleidung öfters zu reinigen sei, als dies bei Innendienstbeamten der Fall sei. Hiezu wurde in einer weiteren Beilage ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von S 8.482,-- kalkuliert, weshalb der Beschwerdeführer eine monatliche Bekleidungszulage von S 707,-- als angemessen erachtete. In der zuletzt genannten Beilage wurden die Reinigungskosten unter Berücksichtigung des nach einem Markttest einer Zeitschrift ermittelten Billigstbieters in Unterscheidung "obligate Kleiderreinigung nach Stallkontrollen" (18 Tage im Außendienst im Kalenderjahr 1993) und "nichtobligate Reinigung nach (sonstigen) Außendiensten" (64 Tage im Außendienst im Kalenderjahr 1993), jeweils bezogen auf 1,5 kg Wäsche (ein Hemd, eine Hose, ein Pullover, ein paar Socken, eine Garnitur Unterwäsche) sowie die Anschaffungs- und Erneuerungskosten (eine Garnitur Sommer- und Winterbekleidung, Arbeitsstiefel- und -schuhe jeweils für Sommer und Winter unter Annahme einer dreijährigen Erneuerung) näher dargestellt. Es werde daher um Zuerkennung einer Bekleidungszulage in der Höhe von S 707,-- pro Kalendermonat ersucht.
Die belangte Behörde holte unter anderem zu dieser Frage eine Stellungnahme der Fachabteilung für das Veterinärwesen des Amtes der Landesregierung ein. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 1994 beschrieb die genannte Fachabteilung die den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 zukommenden Aufgaben der Kontrolle der genehmigten bzw. bewilligungsfrei gehaltenen Bestandsgrenzen der vom Gesetz erfaßten Tierarten. Die Frage der Notwendigkeit einer entsprechenden Arbeitsbekleidung stehe außer jeder Diskussion. Die in den Stallungen vorhandene Einstreu bzw. Stallmist, weiters die Stallluft bzw. der Geruch in den Stallungen gebiete zwingend die Verwendung einer eigenen Schutzbekleidung.
Über Aufforderung der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. November 1994 bekannt, daß er für die Durchführung von Viehzählungen aus dem Amtsaufwand eine Schutzbekleidung (Übermantel und Überschuhe) zur Verfügung gestellt bekomme. Die Gründe dafür seien seuchenhygienischer Natur. Durch diese Maßnahme werde die für die Außendienste notwendige Arbeitsbekleidung "in keinster Weise" ersetzt. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft L. teilte der belangten Behörde zur gleichen Anfrage mit, daß dem Beschwerdeführer für die Vollziehung des Viehwirtschaftsgesetzes (Viehzählung) aus Mitteln des Amtssachaufwandes Einweg-Schutzmäntel und Einweg-Überschuhe im notwendigen Ausmaß zur Verfügung gestellt würden.
Mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1994 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die Gefahrenzulage bezog, statt (Spruchpunkt 1); hingegen wurde sein "Antrag um Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung (Bekleidungspauschale)" gemäß § 20 GG in der als Landesgesetz geltenden Fassung (im folgenden GG/Stmk) abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Abweisung damit, daß dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit beim Vollzug des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (Viehzählungen) ohnedies aus Mitteln des Amtssachaufwandes der Bezirkshauptmannschaft L. Einweg-Schutzmäntel und Einweg-Überschuhe im notwendigen Ausmaß zur Verfügung gestellt würden. Dabei sei es unerheblich, ob die Gründe dafür primär seuchenhygienischer Natur seien, da doch durch die Schutzmäntel und Überschuhe gleichzeitig auch seine Kleidung geschützt werde. Was die Außendienste des Beschwerdeführers im Freien betreffe, fänden diese zwar bei jedem Wetter statt. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten u.a. auch im Gelände durchzuführen, was aber üblicherweise nicht unter extremen Bedingungen geschehe, sodaß eine Aufwandsentschädigung (Bekleidungspauschale) nicht gerechtfertigt sei. Eine anderslautende Entscheidung würde zwangsläufig dazu führen, daß der Dienstgeber für jede Tätigkeit außerhalb von Büroräumen eine Bekleidungspauschale gewähren müßte, was wohl nicht im Sinne des § 20 GG/Stmk gelegen wäre und auch der geübten Praxis widerspräche. Abschließend werde festgestellt, daß für den Beschwerdeführer weder bei den Viehzählungen noch den Außendiensten im Freien ein unzumutbarer Mehraufwand entstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit in dessen Spruchpunkt 2 der Antrag auf Aufwandsentschädigung abgewiesen wurde, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufwandsentschädigung nach § 20 GG/Stmk durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß der auf steiermärkische Landesbeamte sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die Aufwandsentschädigung kann gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bezeichneten Fassung ebenso wie die anderen in dieser Gesetzesstelle angeführten Nebengebühren pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist.
Vorab weist der Beschwerdeführer darauf hin, er stimme mit der belangten Behörde insofern überein, als sein Begehren auf Bekleidungspauschale als ein solches auf Aufwandsentschädigung zu werten sei. Hiebei spiele es keine Rolle, daß sein Antrag auf ein Aufwandspauschale abgezielt habe - auf diese Bemessungsform bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch -, weil die bekämpfte Entscheidung den Anspruch selbst (und nicht nur die Pauschalierung) verneint habe.
Dieses Vorbringen ist insofern zutreffend, als der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1994 nicht ausschließlich auf die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form abzielte (auf letzteres deuten die in der Beilage des Ansuchens zur Höhe gemachten Ausführungen in Verbindung mit dem Antrag auf Zuerkennung in der Höhe von S 707,-- pro Kalendermonat hin), sondern auch ganz allgemein um Zuerkennung einer "Bekleidungszulage" angesucht wurde und davon auch der Antrag auf Einzelbemessung mitumfaßt ist. Für diese Auslegung des Ansuchens als "Doppelantrag" spricht, daß der im Dienstrechtsverfahren nicht vertretene Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, ein Parteienantrag, der mehrere Deutungen zuläßt, nicht bloß in einem bestimmten für den Antragsteller nachteiligen Sinn aufgefaßt werden darf und im übrigen § 8 Abs. 1 DVG diesen allgemeinen Verfahrensgrundsatz auch ausdrücklich festlegt, indem er anordnet, daß die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienlichen Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat.
Die Fallkonstellation des vorliegenden Beschwerdefalles ist aus diesem Grund mit der, die dem gleichfalls zu § 20 Abs. 1 GG/Stmk ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 1980, 2287/79, zugrunde lag, nicht vergleichbar.
Die belangte Behörde hat ohne erkennbare Einschränkung mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers "um Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung (Bekleidungspauschale)" schlechthin abgesprochen und damit das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1994, das sowohl auf Einzel- als auch auf Pauschalbemessung gerichtet ist, zur Gänze erledigt. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründete, ihrer Auffassung nach seien die Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 GG/Stmk nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Bemessung einer Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form läßt sich von der über die Einzelbemessung ihrem Inhalt nach trennen.
Soweit der angefochtene Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalbemessung der von ihm begehrten Aufwandsentschädigung abgewiesen hat, ist er nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1977, 289/77, vom 3. März 1980, 3263/79, und 555/80, vom 15. Dezember 1980, 2287/79, vom 21. September 1987, 86/12/0270, vom 14. September 1994, 91/12/0233, und vom 16. November 1994, 94/12/0271 = Slg. N.F. Nr. 14.158/A), dient die Pauschalierung einer Nebengebühr ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung und räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf Vornahme einer solchen Pauschalierung ein.
Insoweit war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Was die Einzelbemessung betrifft, bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, das in bezug auf die Viehzählung von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument übersehe, daß die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einwirkungen auf seine Privatkleidung (Schmutz, Geruch und Keime) trotz der Schutzkleidung in einem solchen Ausmaß gegeben sei, daß eine tägliche Reinigung absolut unerläßlich sei. Mit diesem Gesichtspunkt habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseindergesetzt. Darin liege ein Begründungsmangel und ein Mangel des Ermittlungsverfahrens, da bei einer konkreten Beweisaufnahme dazu (allenfalls durch Sachverständigen-Gutachten) das Ausmaß der Schutzwirkung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Überbekleidungsstücke klargestellt und die Auswirkung auf seine Privatkleidung (Reinigungserfordernis und Verschleißwirkung) voll bewiesen worden wäre.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf die nach dem Viehwirtschaftsgesetz von ihm durchgeführten Viehkontrollen in Stallungen stützt, trifft es zwar zu, daß es unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 GG/Stmk ohne rechtserhebliche Bedeutung ist, aus welchem Grund ihm von Amts wegen Schutzkleidung im notwendigen Ausmaß zur Verfügung gestellt wird. Ausschlaggebend ist unter dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 leg. cit. aber, ob die vom Beschwerdeführer bei dieser Amtshandlung getragene Privatkleidung gegen die von ihm aufgezeigten Einwirkungen so hinreichend geschützt wird, daß der von ihm daraus abgeleitete und zahlenmäßig anhand seines Dienstes im Jahres 1993 konkretisierte Mehraufwand (obligate Reinigung der Privatkleidung nach jeder Stallkontrolle und damit verbundene schnellere Abnutzung) nicht gegeben ist. Diesbezüglich erschöpft sich der angefochtene Bescheid in einer bloßen Behauptung, die nicht durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere nicht durch fachkundige Äußerungen (die vor ihrer Heranziehung dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden) gedeckt ist und die auch keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich sind.
Der Beschwerdeführer bringt weiters unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bezüglich seines sonstigen Außendienstes im Freien vor, völlig verfehlt sei das Argument der belangten Behörde, es müsse (bei Zutreffen seiner Auffassung) der Dienstgeber für jede Tätigkeit außerhalb von Büroräumen ein Bekleidungspauschale gewähren. Ein Außendienst im Freien auf befestigten Wegen unterscheide sich nicht vom Weg, der üblicherweise zwischen Dienststelle und Wohnung zurückzulegen und naturgemäß auch im privaten Bereich (z.B. bei Einkäufen) zu machen sei. Dabei entstehe kein zusätzlicher Bekleidungsaufwand, weil dafür "Straßenkleidung", die jeder besitze, genüge. Anders sei dies bei einer dienstlichen Tätigkeit im freien Gelände, bei jedem Wetter und auf landwirtschaftlichen Böden in jedem erdenklichen Zustand. Daß hier an das Schuhwerk wesentlich andere Aufwendungen gestellt würden, liege auf der Hand. Aber auch die Oberbekleidung werde eine andere sein müssen als gewöhnlich, weil eine wetterfeste und warme Bekleidung notwendig sei. Nach § 20 Abs. 1 GG/Stmk könne die Ersatzleistung nicht zusätzlich davon abhängig gemacht werden, ob der Aufwand "unter extremen Bedingungen" entstanden sei.
Auch dieses Vorbringen ist berechtigt.
Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß nicht jeder Außendienst eines Beamten zu einem Bekleidungsmehraufwand führt, der nach § 20 Abs. 1 GG/Stmk einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung begründet. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob für den Beschwerdeführer nach der Art seiner sonstigen (d.h. außerhalb der Kontrolle nach dem Viehwirtschaftsgesetz) amtlichen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger unter den damit üblicherweise verbundenen Bedingungen besondere Verhältnisse vorliegen, die zu einem erhöhten Bekleidungsaufwand führen, der deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegt, der mit einem Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen typischerweise verbunden ist und der als durch den Gehalt abgedeckt anzusehen ist. Das Vorliegen derartiger Sonderverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bloß behauptet, sondern näher dargestellt. Die belangte Behörde räumt dem Beschwerdeführer auch ein, daß seine Außendienste zwar bei jedem Wetter im Freien und seine Tätigkeit unter anderem auch im Gelände stattfinde, "was aber üblicherweise nicht unter extremen Bedingungen geschieht". Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, was die belangte Behörde darunter versteht, insbesondere ob sie vom oben skizzierten Vergleichsmaßstab ausgeht.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid, soweit er über den Antrag betreffend Einzelbemessung einer Aufwandsentschädigung (Bekleidungsmehraufwand) abgesprochen hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren - sollte dieses ergeben, daß der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 GG/Stmk erfüllt - durch die Teilabweisung der Beschwerde nicht daran gehindert ist, die dem Beschwerdeführer dann gebührende Aufwandsentschädigung auch in pauschalierter Form zu bemessen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120040.X00Im RIS seit
11.07.2001