Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. M*****, vertreten durch Mag. Manfred Schaffer, Rechtsanwalt in Pfarrwerfen, gegen die Antragsgegnerin A*****, vertreten durch Mag. Sebastian Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. Februar 2020, GZ 21 R 278/19g-36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 2. August 2019, GZ 26 Fam 1/19y-30, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die mit 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR USt) bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs der Frau ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird. Die Zurückweisung des Rechtsmittels kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3
AußStrG).
2.1. Die Revisionsrekurswerberin steht auf dem Standpunkt, dass dem Mann bei der Bemessung der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung nicht der gesamte (auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezogene) „Bodenwert“ eines ihm von seinen Eltern geschenkten (mit einem als Ehewohnung dienenden Haus bebauten) Grundstücks wertmäßig vorab zugewiesen werden hätte dürfen, sondern nur die Hälfte dieses Werts, weil ihr der Mann die (andere) Hälfte des Grundstücks (weiter-)geschenkt habe. Da „Schenkungen zwischen Ehegatten nicht von der Aufteilung ausgenommen seien“, hätte der in dem der Frau (weiter-)geschenkten Liegenschaftsanteil enthaltene „Bodenwert“ der Aufteilungsmasse zugerechnet werden müssen.
2.2. Die Revisionsrekurswerberin verkennt jedoch die Rechtsprechung, wonach bei (Liegenschafts-)Schenkungen zwischen Ehegatten der Wert der geschenkten Sache – soweit er (wie hier hinsichtlich des in der Liegenschaft enthaltenen „Bodenwerts“) nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist – bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber (hier dem Mann) aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags nicht miteinzubeziehen ist (RS0113358; RS0115775 [T1]). Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten (hier der Frau) für die Rückübertragung der geschenkten Liegenschaft(-santeile) kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist (vgl RS0113358 [T4, T5]; RS0115775 [T2]). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Schenkungen in der Regel in der Erwartung erfolgen, die Ehe werde Bestand haben (vgl RS0033063 [T1]).
2.3. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin wandte das Rekursgericht diese Rechtsprechung fehlerfrei auf den vorliegenden Fall an und wies dem Mann den im – ihm von seinen Eltern geschenkten – Grundstück enthaltenen „Bodenwert“ zutreffend (gemäß § 81 Abs 1 Z 1 EheG) rechnerisch zur Gänze (also auch hinsichtlich der der Frau [weiter-]geschenkten Hälfte) vorweg zu (vgl RS0057490 [T4, T5]). Dass die Schenkung der Liegenschaftshälfte auch hier im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgte (wovon auch das Rekursgericht ausging), wird im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt.
3. Soweit die Revisionsrekurswerberin meint, der Bodenwert habe (im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) nicht 68.000 EUR, sondern nur 43.000 EUR betragen, widerspricht dies den erstinstanzlichen Feststellungen. Wenn sie argumentiert, dass die Erhöhung des „Bodenwerts“ von 30.000 EUR (im Zeitpunkt, als der Mann das Grundstück von seinen Eltern geschenkt bekam) auf 68.000 EUR (bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) teilweise – nämlich im Umfang von 25.000 EUR – nicht auf die allgemeine Steigerung des Marktwerts der Liegenschaft zurückzuführen sei, sondern auf die (Sanierungs-)Anstrengungen beider Ehegatten, steht dies im Widerspruch zu dem vom Rekursgericht zugrundegelegten Sachverhalt, wonach die Steigerung des „Bodenwerts“ auf die allgemeine Entwicklung der Liegenschaftspreise und nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen ist. Sollte die Revisionsrekurswerberin auf die erstinstanzliche Feststellung abstellen wollen, wonach der (fiktive) Gesamtwert der Liegenschaft ohne Sanierungsarbeiten und -aufwendungen der Ehegatten aufgrund der dann bestehenden Abbruchreife des Hauses nur 43.000 EUR betrüge, missachtet sie, dass die durch diese Leistungen bewirkte Wertsteigerung des Gebäudes ohnehin der Aufteilungsmasse zugerechnet wurde. Zudem ist auf den bei der Aufteilung tatsächlich vorhandenen Wert abzustellen; dafür, dass der seinerzeit übernommene Baubestand heute keinen positiven wertbildenden, sondern einen wertmindernden Faktor darstellen könnte, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.
4. Wenn die Revisionsrekurswerberin schließlich moniert, dass das Rekursgericht die Ausgleichszahlung auch insoweit zu niedrig bemessen habe, als es den ihr – aufgrund der Finanzierung mit von ihren Großeltern geschenktem Vermögen – vorweg zuzuweisenden (auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezogenen) Wert der Kücheneinrichtung zu Unrecht mit bloß 2.000 EUR anstatt mit 3.200 EUR angenommen habe, übersieht sie, dass die (vom Rekursgericht mit insgesamt 169.000 EUR festgelegte) Ausgleichszahlung nicht aufgrund einer strengen rechnerischen Vermögensauseinandersetzung auszumessen ist (RS0057596).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2
AußStrG; der Antragsteller
wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin.
Textnummer
E128563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00086.20H.0525.000Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020