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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §16a Abs1Rechtssatz
Die Selbstversicherung nach § 18b ASVG gehört zu den freiwilligen Versicherungsverhältnissen, deren Begründung von einer Willenserklärung (Beitrittserklärung) daran Interessierter abhängt. Freiwillige Versicherungsverhältnisse stellen - abgesehen von Fällen der Höherversicherung - grundsätzlich ein Auffangbecken für solche Fälle dar, die aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht mehr in die Pflichtversicherung einbezogen sind. Es gilt - insbesondere in den Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a Abs. 1 ASVG) und in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 Abs. 1 ASVG) - der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung (Risak in Tomandl (Hrsg.), Sozialversicherungssystem, 1.3.1). In den Fällen der Selbstversicherung auf Grund einer Angehörigenpflege iSd § 18a Abs. 1 und § 18b Abs. 1 ASVG gilt dieser Grundsatz im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Angehörigenpflege allerdings nicht. Die freiwilligen Versicherungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a Abs. 2 Z 2 ASVG) und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG) sind zudem für den Fall ausgeschlossen, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung bzw. eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Dieser Ausschluss beruht jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Weder § 18b ASVG noch - nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG - § 18a ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020080004.J01Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020