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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998Rechtssatz
Da das ÄrzteG 1998 bereits für die Frage der Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens ausdrücklich eine sinngemäße Anwendung der StPO 1975 anordnet und das AVG, auf das im Übrigen verwiesen wird, hiefür eine Regelung ebenfalls nicht bereithält, ist daher auch in Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 für den Fall des Ausscheidens des Disziplinarbeschuldigten aus der Ärzteliste während anhängigen Disziplinarverfahrens dieses - analog der Regelung des Disziplinarstatuts der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter - in sinngemäßer Anwendung der StPO 1975 abzubrechen (vgl. OGH 29.1.2020, 27 Ds 5/18v; 8.11.2019, 22 Ds 5/19h; RIS-Justiz RS0072282).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J04Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020