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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApKG 2001 §40 Abs5Rechtssatz
Für einen Disziplinarbeschuldigten besteht nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 auch nach seiner Streichung aus der Ärzteliste (etwa infolge Verzichts auf die Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998) die Möglichkeit, bei Erfüllen der Voraussetzungen eine (Wieder-)Eintragung in eine Ärzteliste zu erwirken (§ 27 Abs. 9 ÄrzteG 1998). In diesem Zusammenhang sieht auch § 137 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Hemmung der Verjährungsfrist eines Disziplinarvergehens für den Fall vor, dass die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste (zu einer vergleichbaren Verjährungshemmung siehe etwa § 40 Abs. 5 ApKG 2001). Einer solchen Bestimmung würde durch eine endgültige Beendigung eines Disziplinarverfahrens im Falle eines Verzichts auf die Berufsausübung und der damit einhergehenden Streichung aus der Ärzteliste jeder Anwendungsbereich genommen, folgt doch aus einer ersatzlosen Aufhebung (hier etwa eines erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses), dass in derselben Sache kein neuer Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J03Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020