RS Vwgh 2020/5/27 Ro 2019/09/0008

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG 2001 §70
ÄrzteG 1998
ÄrzteG 1998 §135 Abs1
ÄrzteG 1998 §135 Abs2
ÄrzteG 1998 §167d
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z3
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z2
AVG
DSt Rechtsanwälte 1990
DSt Rechtsanwälte 1990 §77
StPO 1975
ZahnärztekammerG 2006 §85a

Rechtssatz

Das Ärztegesetz 1998 enthält keine ausdrückliche Regelung der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise bei Ausscheiden eines Disziplinarbeschuldigten aus der Ärztekammer während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. § 167d ÄrzteG 1998 verweist jedoch ausdrücklich für die Fristberechnung, die Beratung und Abstimmung, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der StPO 1975, sowie im Übrigen auf das AVG. Ein ebensolcher Verweis findet sich etwa in § 85a ZahnärztekammerG 2006, § 70 ApKG 2001 und überdies in § 77 DSt 1990, wobei letztere Bestimmung auch im Übrigen statt eines Verweises auf das AVG eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der StPO 1975 anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J02

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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