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25/01 StrafprozessNorm
ApKG 2001 §70Rechtssatz
Das Ärztegesetz 1998 enthält keine ausdrückliche Regelung der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise bei Ausscheiden eines Disziplinarbeschuldigten aus der Ärztekammer während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. § 167d ÄrzteG 1998 verweist jedoch ausdrücklich für die Fristberechnung, die Beratung und Abstimmung, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der StPO 1975, sowie im Übrigen auf das AVG. Ein ebensolcher Verweis findet sich etwa in § 85a ZahnärztekammerG 2006, § 70 ApKG 2001 und überdies in § 77 DSt 1990, wobei letztere Bestimmung auch im Übrigen statt eines Verweises auf das AVG eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der StPO 1975 anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J02Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020