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27/02 NotareNorm
ÄrzteG 1998 §135 Abs1Rechtssatz
Wie bei Wegfall der Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ärztekammer während eines offenen Disziplinarverfahrens in diesem vorzugehen ist, wird im ÄrzteG 1998 nicht explizit geregelt. Nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch im HDG 2014, in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie in gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gemeindebedienstete. Aus diesen Bestimmungen ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; vgl. demgegenüber § 143 RStDG, der gemäß § 170 Abs. 1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J01Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020