TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/25 95/12/0343

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. C in W, vertreten durch Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwalt in Wien IX, Währingerstraße 2 - 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 20. Oktober 1995, Zl. 92 521/51-I/A/1/95, betreffend Übergenuß an Prüfungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als o. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Wirtschaftsuniversität Wien.

Im März 1991 erhielt der Beschwerdeführer auf sein Gehaltskonto S 14.885,80 überwiesen. Der darüber dem Beschwerdeführer zugekommene Beleg enthält neben einer Reihe anderer überwiegend in Zahlen codierter Angaben folgende spezifische Kennzeichnung:

    "* Nachtrag 90 09 - 91 03 *

     1608/EFP  .. 20878.0             * BRUTTO ... 20878.0

     LST (FIX) ... 5992.2             * Ges.ABZ ... 5992.2

     BH: 26150   04.03.1991             ---------- 14.885,80"

    Im Juli 1991 erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls

S 14.885,80 überwiesen. Diese Zahlung war bei sonst gleichen

Angaben mit dem Anweisungsdatum "BH: 26150  11.07.1991"

versehen und offenbar als Zahlungszweck mit "Nachtrag

90 06 - 91 07" bezeichnet.

Am "27.06.1994" erhielt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein als "Bezugszettel/Nullbeleg" bezeichnetes Papier, dem neben einer Reihe anderer Zahlenangaben Folgendes zu entnehmen war:

"* ÜBERGENUSS 90 04-91 02 *

1608/EFP .. 16894.0- * BRUTTO ... 16894.0-

* NETTOUEG . 16894.0-

EINBEHALTUNG AB 94 08 2730.0 MONATLICH"

Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 1994 u. a. den bescheidmäßigen Abspruch über den angeblichen Übergenuß verlangt hatte, wurde ihm seitens der belangten Behörde Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Durch ein Versehen der Quästur der Wirtschaftsuniversität Wien seien dem Beschwerdeführer die für das Sommersemester 1990 gebührenden Prüfungstaxen zweimal angewiesen worden. Von der Einbehaltung des entstandenen Übergenusses in der Höhe von netto S 16.894,-- sei der Beschwerdeführer am 27. Juni 1994 (siehe Bezugszettel/Nullbeleg) seitens der Quästur der Wirtschaftsuniversität Wien verständigt worden; mit Schreiben vom 6. Juli 1994 sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt näher erläutert worden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1994 (bei der Quästur eingelangt am 4. Juli 1994) habe sich der Beschwerdeführer auf § 13 b GG berufen, wonach Ansprüche auf Rückforderung von Übergenußleistungen innerhalb von drei Jahren nach der Entrichtung verjährten. Unter Hinweis auf diese Rechtslage habe der Beschwerdeführer ersucht, von der Einbehaltung Abstand zu nehmen bzw. die Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung gemäß § 13 a Abs. 3 GG mit Bescheid festzustellen.

Der Beschwerdeführer habe für die Abnahme von 146 Prüfungen im Sommersemester 1990 gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Entschädigung in der Höhe von S 20.878,-- erhalten. Der erwähnte Betrag sei von der Quästur unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften am 4. März 1991 an den Beschwerdeführer überwiesen worden und sei am Bezugszettel bzw. Bankauszug als "Nachtrag 90 09 - 91 03" gekennzeichnet gewesen. Der gleiche Bruttobetrag scheine auf Grund einer neuerlichen Anweisung der Quästur vom 11. Juli 1991 als

"Nachtrag 90 06 - 91 07" auf dem Bezugszettel bzw. Bankauszug auf. Die Entschädigung für Prüfungstätigkeit (EFP am Bezugszettel/Bankauszug) sei als Nachtrag für das Sommersemster 1990 erkennbar, denn sowohl "90 09"

(1. Anweisung) als auch "90 06" (2. Anweisung) bezögen sich auf das Sommersemster 1990. Hinsichtlich der Einbehaltung des Übergenusses sei dem Beschwerdeführer mit Datum 27. Juni 1994 ein sogenannter "Nullbeleg" zugegangen. Die belangte Behörde stelle dazu fest, daß gemäß § 13 a GG zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund zu ersetzen seien, wenn sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien. Nach der Judikatur der Höchstgerichte sei der gute Glaube bereits dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete (Bezugsempfänger) nach seiner objektiven Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages auch nur hätte Zweifel haben müssen. Konkret hätte dem Beschwerdeführer als Hochschullehrer auch bei nur überschlagsartiger Überprüfung der Bezugsabschnitte/Bankauszüge der zweimalige Nachtrag für die gleiche Periode mit dem gleichen Bruttobetrag auffallen müssen. Der Beschwerdeführer hätte demnach an der Rechtmäßigkeit der zweiten Anweisung vom 11. Juli 1991 zumindest zweifeln müssen. Die Identifizierung der Symbole auf dem Gehaltszettel anhand der vom Bundesrechenamt jedem Bezugsempfänger übermittelten Erläuterungen (Merkblatt) sei dem Beschwerdeführer wohl zumutbar. Der Übergenuß sei erst durch die Überweisung am 11. Juli 1991 entstanden. Die Bekanntgabe des Anspruches auf Rückforderung seitens der Quästur sei spätestens mit Übermittlung des Bezugszettels vom 27. Juni 1994 (Nullbeleg), also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, erfolgt.

In seiner Stellungnahme dazu wies der Beschwerdeführer auf die unterschiedliche Bezeichnung auf den Belegen für den Doppelbezug hin und vertrat die Auffassung, daß das Rückforderungsrecht bereits verjährt sei, weil nach § 13 b GG in der dreijährigen Verjährungsfrist ein einer Klage vergleichbarer Akt im Verwaltungsverfahren hätte gesetzt werden müssen. Durch die bloße Mitteilung eines Übergenusses, wie dies seitens der Quästur mit dem sogenannten "Nullbeleg" erfolgt sei, sei die Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 29. Juni 1994 stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, fest, daß Ihnen infolge Doppelanweisung von Prüfungsgebühren für das Sommersemester 1990 ein Übergenuß von brutto S 20.878,-- (bzw. netto S 16.894,--) erwachsen ist. Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Zusammenhalt mit § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/74, haben Sie diesen Übergenuß dem Bund zu ersetzen."

In der Begründung führt die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensablaufes ab Anhängigkeit bei ihr und nach Wiedergabe der jeweiligen Rechtslage weiter aus:

Zur Verjährung (§ 13 b GG):

Der Ersatzanspruch könne, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibe, schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies durch den entsprechenden Verrechnungsvorgang seitens der Quästur bzw. der Übermittlung des Bezugszettels (Nullbeleg) vom 27. Juni 1994 geschehen, mit dem die Rückforderung des durch die Anweisung vom 11. Juli 1991 in der Höhe von S 20.878,-- entstandenen Übergenusses erfolgt bzw. ersichtlich geworden sei. Da der Ersatzanspruch somit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei, bestehe die gegenständliche Forderung zu Recht.

Zum guten Glauben (§ 13 a GG):

Die Tatsache, daß es für die zweite Anweisung der Prüfungsentschädigung keinen Rechtstitel gegeben habe, diese Anweisung daher zu Unrecht erfolgt sei, stehe außer Zweifel. Es sei somit die Frage eines allenfalls gegebenen guten Glaubens zu prüfen gewesen. Der gute Glaube werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur hätte Zweifel haben müssen. Als Universitätslehrer, der sowohl Lehrveranstaltungen abhalte als auch den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen festzustellen habe, werde der Beschwerdeführer zweifelsohne ein Verzeichnis der von ihm abgenommenen Prüfungen führen. Andernfalls wäre es ihm ja unmöglich - überhaupt angesichts der oftmals langen Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Prüfungen und der Anweisung der Entschädigungen hiefür -, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der zur Anweisung gebrachten Entschädigungen zu kontrollieren. Es hätte dem Beschwerdeführer auf diese Weise jedenfalls der Bruttomehrbetrag von S 20.878,-- als nicht zuordenbar auffallen müssen, es hätten Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Zahlung beim Beschwerdeführer aufkommen müssen. Hinzu komme noch der Umstand, daß es sich bei den beiden in Frage stehenden Zahlungen um den gleichen Betrag gehandelt habe. Dies müsse als ein weiteres Moment für begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Zahlungsvorganges gewertet werden. Auf Grund der dargestellten Umstände hätte der Beschwerdeführer an der Richtigkeit der erfolgten Zahlungen zweifeln müssen, weshalb guter Glaube beim Empfang der Zahlungen nicht gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, daß allfällige Übergenüsse nicht mehr rückforderbar sind, wenn sie entweder in gutem Glauben empfangen worden sind (§ 13 a Abs. 1 GG) oder wenn der Anspruch verjährt ist, weil er nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden ist, ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist (§ 13 b GG).

Nach § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Der Anspruch auf Leistungen verjährt nach § 13 b des genannten Gesetzes, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13 a GG) verjährt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang in gutem Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, daß im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernstlich zweifelte oder zweifeln mußte (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Slg. N. F. Nr. 12.904/A, oder vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0062).

Im Beschwerdefall steht sachverhaltsmäßig fest, daß der Beschwerdeführer im März und im Juli 1991 als Entschädigung für Prüfungstätigkeit jeweils brutto S 20.878,-- bzw. netto S 14.885,80 erhalten hat. Beide Zahlungen waren als "Nachtrag", aber für unterschiedliche Zeiträume, nämlich "90 09 - 91 03" bzw. "90 06 - 91 07" bezeichnet. Mit dem sogenannten "Nullbeleg" wurde die Einbehaltung eines Übergenusses von "* BRUTTO 16894.0-", der auch als "* NETTOUEG. 16894.0-" bezeichnet wird, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird der zu ersetzende Übergenuß mit brutto S 20.878,-- bzw. netto S 16.894,-- angegeben. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides meint die belangte Behörde, es liege eine Doppelanweisung von Prüfungsgebühren für das Sommersemester 1990 vor. Dagegen spricht aber - abgesehen von der unterschiedlichen Zeitangabe für die Nachträge - insbesondere, daß der mit dem sogenannten "Nullbeleg" geltend gemachte Übergenuß, der nach diesem Beleg den Zeitraum "90 04 - 91 02" betrifft, S 16.894,-- beträgt; dieser Betrag wird im Spruch des angefochtenen Bescheides als "Nettoübergenuß" bezeichnet. Es kann der belangten Behörde jedenfalls hinsichtlich der Bestimmtheit des Übergenußbetrages und des Abrechnungszeitraumes nicht gefolgt werden, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringt, der Ersatzanspruch sei durch Übermittlung dieses "Nullbeleges" vom 27. Juni 1994, und zwar bezogen auf die Anweisung vom 11. Juli 1991 in der Höhe von S 20.878,--, erfolgt bzw. ersichtlich geworden.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dem Bestimmtheitserfordernis des auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 59 AVG gerecht wird.

Zum Beschwerdevorbringen "Zum gutgläubigen Empfang" bzw. zur hiezu geäußerten Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers sei wegen auffallender Sorglosigkeit auszuschließen, ist folgendes zu bemerken: Auch die im Beschwerdefall heranzuziehende sogenannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit setzt voraus, daß 1.) ein Übergenuß auch hinsichtlich der Höhe in nachvollziehbarer Weise erfaßt worden ist, und 2.) der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf der Sorglosigkeit vom Verwaltungsgerichtshof geteilt werden kann. Die belangte Behörde hat weder in nachvollziehbarer Weise die Höhe bzw. die Ursachen der angeblich irrtümlichen Nachtragsanweisung von Prüfungsgebühren im Juli 1991 dargelegt. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen -, er erhalte verschiedene Zahlungen für verschiedene Zusatzleistungen, es seien daher die unterschiedlichsten Zusammensetzungen bei derartigen Zahlungen möglich und es gehe aus den Belegen nicht hervor, ob es sich um Prüfungsgebühren oder um die Beurteilung von Studenten in Seminaren handle, unter Berücksichtigung der der Behörde anzulastenden Rückstände bei diesen Abrechnungen und der unterschiedlichen Zeitangaben auf den "Belegen" kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0314). Die Identität der Betragshöhe allein genügt bei dieser Sachlage nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang und daraus folgend den Ausschluß der Gutgläubigkeit anzunehmen, weil es sich bei diesen Zahlungen nicht um Leistungen handelt, deren Anspruch auf gesetzlicher Grundlage beispielsweise durch einfache Rechenoperationen und ohne besondere Dokumentationen jederzeit feststellbar sind. Auch bei der gegebenen Betragshöhe kann - ausgehend insbesondere von der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage über solche ihm ausbezahlte, nicht unbeträchtliche Nachträge - nicht gesagt werden, daß er bereits auf Grund der Höhe der Leistung ernstlich an deren Rechtmäßigkeit hätte zweifeln müssen.

Dem Einwand der Verjährung, es seien vor seinem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch (29. Juni 1994) keine die Verjährung unterbrechenden behördlichen Maßnahmen gesetzt worden (der "Nullbeleg" genüge nicht, weil es sich um einen verwaltungsverfahrensrechtlichen Akt handeln müsse, der einem Organwalter zurechenbar sein müsse), ist entgegenzuhalten, daß das Gesetz keine bestimmte Form der Geltendmachung vorschreibt, sondern sogar ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten für ausreichend erachtet (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0095). Es ist auch nicht erforderlich, den genauen zum Rückersatz angesprochenen Betrag innerhalb der Verjährungsfrist bekanntzugeben (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1977, Slg. N. F. Nr. 9349/A). Die Mitteilung der Behörde, wobei darunter auch die bezugsauszahlende Stelle zu verstehen ist, muß aber innerhalb der Verjährungsfrist einen zumindest nachträglich bestimmbaren Rückforderungsanspruch geltend machen. Ob dies im Beschwerdefall mit dem sogenannten "Nullbeleg", der weder hinsichtlich der Betrags- noch der Zeitraumangabe entsprechend zugeordnet werden kann, oder mit anderen Maßnahmen

(vgl. beispielsweise das bei den Akten befindliche Schreiben der Quästur an den Beschwerdeführer vom 6. Juli 1994, bei dem aber unklar ist, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt zugekommen ist) innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich bewirkt worden ist, kann mangels entsprechender behördlicher Erhebungen und Feststellungen noch nicht beurteilt werden.

Der angefochtene Bescheid war aber schon aus den vorher genannten Gründen insbesondere wegen der mangelnden Bestimmtheit des Spruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die unaufgefordert eingebrachte Replik war - mangels Wesentlichkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung - bei der nach den Vorschriften verlangten Kostenersatzbestimmung nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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