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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 5 Abs. 7 und 8 NÖ GleichbehandlungsG 1997 gewährt bei Unterbleiben des beruflichen Aufstiegs wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber in Übereinstimmung mit Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG und der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 11.10.2007, C-460/06, Paquay und EuGH 22.4.1997, C-180/95, Draehmpaehl) lediglich einen Schadenersatzanspruch. Weder aus der RL noch aus dem NÖ GleichbehandlungsG 1997 ist sohin ein Recht auf Ernennung bzw. Beförderung abzuleiten. Eine Verletzung der MRK oder der GRC mangels Durchführung eines fairen Verfahrens liegt daher wegen der mangelnden Parteistellung im Beförderungsverfahren nicht vor, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommen kann (vgl. VwGH 21.10.2005, 2002/12/0293).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995CJ0180 Draehmpaehl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120055.L02Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020