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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der Erledigung des Primärantrages auf "neuerliche Zustellung" des Bescheides war das BFA daher nicht zuständig, über den nur "in eventu" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit, zumal in der Beschwerde ausdrücklich angesprochen, hätte das VwG aufgreifen müssen (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755).
Schlagworte
Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210368.L01Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020