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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Gegen den Fremden bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhafterkenntnisses bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das reicht indes nicht, um Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021), wozu kommt, dass die vom VwG erwähnte Sicherstellung des Reisepasses des Fremden, ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis eher vermindert als erhöht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210336.L04Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020