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21/01 Handelsrecht;Norm
RLG 1990 Art10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in Wien IX, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 19. Dezember 1996, Zl. 219 - 7/96, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Kaufmann. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer im Streitjahr erstmals eine Jubiläumsgeldrückstellung in Höhe von S 150.369,-- aufwandwirksam gebildet habe, wovon ein Betrag von S 130.369,-- auf Vorperioden entfalle. Der Prüfer vertrat dazu die Auffassung, aufgrund des Nachholverbotes dürften bei der erstmaligen Bildung die auf Vorperioden entfallenden Rückstellungsteile nur "steuerneutral" ausgewiesen werden, weshalb der Anteil von S 130.369,-- im Streitjahr 1992 gewinnerhöhend auszuscheiden sei.
Das Finanzamt folgte diesen Ausführungen und erließ - nach Wiederaufnahme der diesbezüglichen Abgabenverfahren - neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1992.
Die dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 1996 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte hierauf den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach Lehre und Rechtsprechung könnten Rückstellungen nur für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in das der zur Entstehung der Schuld führende Vorgang falle. Die Nachholung einer Rückstellung zu Lasten eines späteren als des verursachenden Wirtschaftsjahres sei steuerlich unzulässig. Dieses Nachholverbot leite sich aus dem Prinzip der Periodengerechtigkeit der Gewinnermittlung ab und stelle einen aus § 4 Abs. 1 EStG 1988 abzuleitenden Grundsatz der steuerlichen Gewinnermittlung dar. Ungeachtet der Vorgangsweise in der Handelsbilanz sei auch in der Aufstockungsphase des Art. X Abs. 1 Rechnungslegungsgesetz (RLG) nur eine periodengerechte Rückstellungsbildung zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der Frage der Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anläßlich von Arbeitnehmerjubiläen, zu deren Bezahlung der Arbeitgeber verpflichtet ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073, Slg. Nr. 6859/F, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend eine Verpflichtung zur Bildung derartiger Rückstellungen besteht, die auch steuerlich zu beachten ist. Dieser Auffassung folgte der Gerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 1994, 89/13/0007 und 91/13/0245, und vom 17. Jänner 1995, 94/14/0110).
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Schrifttum (insbesondere Bauer, Nachgeholte Dotierung von Jubiläumsgeldrückstellungen nach Art. X RLG entgegen BMF auch in der Steuerbilanz wirksam, RdW 1994, 409 ff;
Hirschler/Tumpel, Jubiläumsgeldrückstellungen und Nachholverbot, RWZ 1996, 38 ff) die im Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 17. Mai 1994, AÖF 198/94, geäußerte Auffassung betreffend das Nachholverbot mit dem Hinweis auf Art. X Abs. 1 RLG zu widerlegen versucht, können diese Ausführungen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen das Beschwerdevorbringen keinen Grund bietet, eine Pflicht - und nicht wie der zitierte Erlaß ein Wahlrecht - zur Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung für Perioden vor Inkrafttreten des RLG angenommen hat. Davon ausgehend fällt aber die bisher unterlassene Rückstellungsbildung jedenfalls unter das Nachholverbot (vgl. Hirschler/Tumpel, aaO, 39), sodaß Ausführungen darüber, wie diese Rechtsfrage zu beurteilen wäre, wenn die Pflicht zur Bildung der Rückstellung erst durch das RLG begründet worden wäre, entbehrlich sind.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140015.X00Im RIS seit
19.09.2001