RS OGH 2020/6/9 14Os39/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2020
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs3
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen einer Formverletzung auf die Entscheidung nicht an die Urteilsgründe gebunden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 39/20x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 39/20x
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch Verlesung der Angaben einer namentlich nicht bekannt gegebenen Vertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers der Polizei zur Frage unzulässiger Tatprovokation. Nachteiliger Einfluss bejaht, obwohl die Urteilsbegründung auf die Angabe nicht ausdrücklich Bezug nahm. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133152

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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