Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Das in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Ersuchen um „kulante Ausbuchung der offenen Strafe“ ist als Einspruch dem Grunde nach zu werten. Es ist daher gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.6463.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020