Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen für Porti, Telefon- und Kopierkosten für die Vertreterin zur Verfahrenshilfe; Abweisung des Antrags auf vorläufige Berichtigung von Fahrtkosten aus Amtsgeldern aufgrund mangelnder Notwendigkeit dieser Kosten zur RechtsverfolgungSpruch
Der Vertreterin zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 223,50 gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 zugesprochen, im übrigen wird der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die antragstellende Rechtsanwältin war in der zu B997/94 protokollierten Beschwerdesache (Erledigung s. VfGH 28.2.1995, B997/95-13) als Verfahrenshelferin eingeschritten.
Mit ihrem Antrag vom 7. Juni 1995 auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrte sie Ersatz für Porti, Telefon- und Kopierkosten in der Höhe von S 223,50 sowie für Fahrtkosten in der Höhe von S 860,--, welche sie mit Rechtsstudium am Landesgericht Eisenstadt begründete.
2. Da im Hinblick auf die Lage des Falles und die Beschwerdevorbringen die angefallenen Fahrtkosten der Rechtsanwältin nicht notwendig i.S. des §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B997.1994Dokumentnummer
JFT_10039390_94B00997_2_00