TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/25 97/14/0048

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §72 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch

Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 28. Februar 1997, Zl. RV 114/1-7/96, betreffend Jahresausgleich für 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden gegenüber dem Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem im Jahr 1994 verstorbenen Vater Jahresausgleiche für die Streitjahre durchgeführt, aufgrund welcher sich Lohnsteuernachforderungen ergaben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist - im wesentlichen ausgeführt, der Umstand, daß aufgrund der für die Streitjahre abgegebenen Einkommensteuererklärungen zunächst rechtskräftige Nichtveranlagungsbescheide erlassen worden seien, mache die nunmehr erlassenen Jahresausgleichsbescheide nicht rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, im Hinblick darauf, daß die Nichtveranlagungsbescheide in Kenntnis des Bezuges von zwei Pensionen und ohne einen auf Veranlagung abzielenden Antrag ergangen seien, enthielten sie auch die Aussage, daß keine Einkommensteuer zur Vorschreibung gelange. Diese in Rechtskraft erwachsenen Bescheide stünden der Erlassung der Jahresausgleichsbescheide, in denen es um dieselbe Abgabe, nämlich die Einkommensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr, gehe, entgegen. Aus § 72 Abs. 4 EStG 1988 sei abzuleiten, daß ein Nichtveranlagungsbescheid in gleicher Weise wie ein Veranlagungsbescheid eine Sperrwirkung in Ansehung der Möglichkeit, einen Jahresausgleichsbescheid zu erlassen, entfalte. Die Erlassung von Jahresausgleichsbescheiden mehrere Jahre nach Erlassung der Nichtveranlagungsbescheide verstoße unter den gegebenen Umständen jedenfalls krass gegen Treu und Glauben.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Die durch die Verwendung der Formulare für Einkommensteuererklärungen eingeleiteten Verfahren wurden vom Finanzamt jeweils wegen Nichterreichung der Veranlagungsgrenzen mit sogenannten Nichtveranlagungsbescheiden beendet. Im Spruch dieser Bescheide wurde jeweils lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine Veranlagung nicht stattfinde. Diese Bescheide enthalten keine Abgabenfestsetzung, auch nicht eine solche mit null, und daher auch keine bescheidmäßige Feststellung der Bemessungsgrundlage. Sie sind demnach keine Abgabenbescheide, sondern Feststellungsbescheide. Der normative Gehalt eines solchen Nichtveranlagungsbescheides berührt nicht das Schicksal der Abzugssteuern im Abzugs-, Haftungs- oder Jahresausgleichsverfahren. Ein Nichtveranlagungsbescheid bedeutet sohin nicht, daß im Bereich der (nicht zu veranlagenden) Abzugssteuern die diese Abgaben betreffenden behördlichen Maßnahmen, zu denen auch der Jahresausgleich gehört, nicht getroffen werden könnten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2089f, und die dort zitierte

hg. Rechtsprechung).

Ein Nichtveranlagungsbescheid hat nach dem Gesagten nicht den ihm vom Beschwerdeführer beigemessenen normativen Gehalt und daher auch nicht die behauptete Sperrwirkung für die Erlassung eines Jahresausgleichsbescheides. Der in der Beschwerde erwähnte (für die Streitjahre zufolge § 127 Abs. 1 EStG 1988 noch anzuwendende) § 72 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht geeignet, die Auffassung des Beschwerdeführers zu stützen. Nach dieser Bestimmung hat ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden. Aus § 72 Abs. 4 ergibt sich lediglich - bei Vorliegen der Voraussetzungen - der Vorrang der Veranlagung vor dem Jahresausgleich. Im Falle des - mit dem Nichtveranlagungsbescheid zum Ausdruck gebrachten - Fehlens der Voraussetzungen für die Veranlagung führt der Umkehrschluß aus dieser Bestimmung zur Zulässigkeit des Jahresausgleiches.

Die zum Teil erst Jahre nach Eintritt der Möglichkeit zu ihrer Erlassung ergangenen Jahresausgleichsbescheide verstoßen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Zuwarten der Abgabenbehörde mit der Erlassung eines Abgabenbescheides - aus welchen Gründen immer - hat erst nach Ablauf der Frist für die Bemessungsverjährung die Rechtswidrigkeit eines danach erlassenen Bescheides zur Folge. Die im vorliegenden Fall gegebene Verzögerung bei der Abgabenfestsetzung innerhalb der Verjährungsfrist allein - andere Umstände behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht - kann beim Abgabepflichtigen allenfalls die Hoffnung wecken, die Abgabenbehörde werde es verabsäumen, die Abgaben innerhalb der Verjährungsfrist festzusetzen, sie schafft aber kein schutzwürdiges Vertrauen des Abgabepflichtigen auf ein diesbezügliches Verhalten der Abgabenbehörde.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140048.X00

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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