RS Lvwg 2020/5/8 LVwG-AV-754/005-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Auch Behörden haben durch eine entsprechende Organisation und ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen, dass der Zustellzeitpunkt als fristauslösendes Ereignis korrekt dokumentiert und geprüft wird und dass Fristen ausgehend vom tatsächlichen Zustelldatum berechnet werden.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.005.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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