Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Auch Behörden haben durch eine entsprechende Organisation und ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen, dass der Zustellzeitpunkt als fristauslösendes Ereignis korrekt dokumentiert und geprüft wird und dass Fristen ausgehend vom tatsächlichen Zustelldatum berechnet werden.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.005.2019Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020