Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
VwGG §30a Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die ordentliche Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. März 2020 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Jänner 2020, LVwG-AV-754/001-2019, folgenden
BESCHLUSS:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG) wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 26 Abs. 1 und Abs. 5 VwGG
Begründung:
1. Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Herr B, ein am *** geborener Staatsangehöriger Mazedoniens, stellte am 02.01.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, der nunmehrigen Antragstellerin, vom 29. Mai 2019, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Jänner 2010, Zl. LVwG-AV-754/001-2019 stattgeben und dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens der beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt 1).
Da es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG (Nachweis von Deutsch-Kenntnissen auf A1 Niveau) auch dann zu verneinen ist, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, das nicht älter als ein Jahr alt ist, während der Antragsteller bei Antragstellung nur über ein Sprachzertifikat verfügte, das schon im Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr alt war, wurde in Spruchpunkt 3 des Erkenntnisses ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die sechswöchige Revisionsfrist hingewiesen.
1.3. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Jänner 2010, Zl. LVwG-AV-754/001-2019, wurde der Antragstellerin als belangter Behörde im Ausgangsverfahren elektronisch per Prozess in LAKIS am 31. Jänner 2020 zugestellt.
1.4. Mit gesondertem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 03. Februar 2020 wurden der Antragstellerin der durch diese vorgelegte Original (Papier-)Verwaltungsakt und ein Ausdruck des Aktenvermerks über ein Telefonat mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren, in dem der Erhalt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Jänner 2010, Zl. LVwG-AV-754/001-2019 bestätigte wurde, postalisch übermittelt.
1.5. Am 18. März 2020 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die mit 16. März 2020 datierte ordentliche Revision der nunmehrigen Antragstellerin ein.
Darin wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass der Antragstellerin das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 31. Jänner 2020 Zl. LVwG-754/001 2019, am 11. Februar 2020 zugestellt worden sei und die Revision somit binnen offener Frist erhoben worden sei.
1.6. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2020 wurde der nunmehrigen Antragstellerin Gelegenheit gegeben, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass sich die ordentliche Revision vom 18. März 2020 vor dem Hintergrund dessen, dass das Erkenntnis nachweislich am 31. Jänner 2020 und nicht wie in der Revision angegeben am 11. Februar 2020 zugestellt worden sei, als verspätet erweise.
1.7. Daraufhin langte beim Verwaltungsgericht am 25. März 2020 ein Schreiben der Antragstellerin vom am 25. März 2020 ein, mit dem zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen und insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beantragt wurde.
Während in diesem Schreiben mit näherer Begründung vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die mit diesem Schreiben beantragte Wiedereinsetzung vorlägen, wird die Versäumung der Revisionsfrist nicht bestritten. So wird in diesem Schreiben der Antragstellerin – zur Frage der Versäumung der Revisionsfrist insbesondere ausgeführt, dass erst durch den Verspätungsvorhalt offenkundig geworden sei, dass die Revision verspätet eingebracht worden sei und dass die Tatsache, dass die Rechtsmittelfrist am 13.03.2020 abgelaufen sei, im Nachhinein unstrittig sei.
1.8. Der mit diesem in Reaktion auf den Verspätungsvorhalt eingelangten Schreiben der Antragstellerin gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-754/005-2019 gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Pkt. 1. dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte der vorliegenden Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-AV-754/001-2019 (Erkenntnis), LVwG-AV-754/004-2019 (Revision vom 16. März 2020 und Verspätungsvorhalt) und LVwG-AV-754/005-2019 (Antrag auf Wiedereinsetzung).
2.2. Das Datum der Zustellung des in Revision gezogenen Erkenntnisses ist im die Zustellung an die Antragstellerin dokumentierenden Prozessbaustein in LAKIS ersichtlich und wurde durch die Antragstellerin auch nicht bestritten.
2.3. Dass bis zum Ablauf der Revisionsfrist am 13.03.2020 keine Revision beim LVwG NÖ eingebracht wurde, kann auf Grundlage des den Eingang der Revision beim LVwG NÖ am 18.03.2020 dokumentierenden Eingangsstempels und aufgrund der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wo die Einbringung nach dem 13.03.2020 zugestanden (S. 1 des Wiedereinsetzungsantrages) und auch ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Revision „bereits am 18.03.2020 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht“ worden sei (S. 4 des Wiedereinsetzungs-antrages), festgestellt werden.
3. Maßgebliche Rechtslage:
§ 30a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) lautet:
„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.“
4. Erwägungen:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beginnt die Frist in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung an die Revisionswerberin zu laufen.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind ordentliche Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4.2. Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31.01.2020, Zl. LVwG-AV-754/001-2010 an die Revisionswerberin nachweislich bereits am 31.01.2020.
Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist im vorliegenden Fall am 13.03.2020.
In den sechs Wochen nach Zustellung des in Frage stehenden Erkenntnisses am 31. Jänner 2020 wurde jedoch keine Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht. Eine solche wurde erst mit dem mit 16. März 2020 datierten und am 18. März 2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz erhoben.
Der durch die Revisionswerberin gestellte Wiedereinsetzungsantrag – der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ein darauf, dass das in Revision gezogene Erkenntnis im Unterschied zur Mehrheit der der Antragstellerin im Bereich des NAG zugestellten verfahrensabschließenden Erkenntnisse des LVwG NÖ nicht unter einem mit dem zurückgestellten Original (Papier-)Verwaltungsakt, sondern auf elektronischem Wege mittels Prozess in LAKIS zugestellt worden sei, zurückzuführender Irrtum über den Zustellzeitpunkt vorgelegen habe – wurde mit Beschluss vom heutigen Tag abgewiesen.
Somit erweist sich die erhobene Revision als verspätet und ist diese daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Revision; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.004.2019Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020