RS Lvwg 2020/5/20 LVwG-S-2913/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

AVG 1991 §53a
GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §43 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2

Rechtssatz

Bei einer festgestellten Beeinträchtigung durch Suchtgift sind die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen und kann die Höhe der solcherart zu erstattenden Kosten nicht davon abhängen, ob die Untersuchung von einem Amts- oder Honorararzt durchgeführt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist keinesfalls eine andere Berechnung als jene nach dem GebAG denkbar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Gebührensätze; polizeiärztlicher Dienst; nichtamtlicher Sachverständiger; Pauschaltarif;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2913.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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