Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AVG 1991 §53aRechtssatz
Bei einer festgestellten Beeinträchtigung durch Suchtgift sind die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen und kann die Höhe der solcherart zu erstattenden Kosten nicht davon abhängen, ob die Untersuchung von einem Amts- oder Honorararzt durchgeführt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist keinesfalls eine andere Berechnung als jene nach dem GebAG denkbar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Gebührensätze; polizeiärztlicher Dienst; nichtamtlicher Sachverständiger; Pauschaltarif;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2913.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020