RS Lvwg 2020/5/22 LVwG-AV-447/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §5 Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Die Judikatur betreffend die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den VwGH (vgl VwGH Ro 2014/06/0003; Ra 2016/05/0066) kann aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG mit § 5 Abs 3 NÖ BO 2014 analog auf das Verfahren vor der Baubehörde angewandt werden.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.447.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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