Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2020Norm
BauO NÖ 2014 §5 Abs3Rechtssatz
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen und ist dessen mögliche Rechtswidrigkeit auch kein Grund für die Zuerkennung. Der Aufschiebungswerber hat konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, wobei die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl VwGH Ro 2014/06/0003; Ra 2016/05/0066).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.447.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020