Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Das Betriebsanlage-Änderungs-Genehmigungsverfahren stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl VwGH 2012/04/0130 mwN).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigung; Nachbar; Lärm;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.34.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020