Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
ASVG §4Rechtssatz
Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und tritt meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit) ein. Die Sozialversicherungspflicht stellt auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis ab, weshalb es auch grundsätzlich denkbar ist, dass aufgrund nebeneinander bestehender Beschäftigungsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen gleichzeitig bestehen. Das bedeutet weiter, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein, wobei diese im Umfang der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) oder nur in Teilen eintritt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Ausländerbeschäftigung; Volontär; Au-Pair-Verhältnis; Dienstnehmer; Pflichtversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1076.001.2019Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020