RS Lvwg 2020/7/6 LVwG-S-1076/001-2019, LVwG-S-1077/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

ASVG §4
ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung (vgl VwGH 96/08/0101) verstehen im Arbeitsrecht unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats (Hinweis SVSlg 2397; Arb 10.014 und 11.081; OGH 9 ObA 75/00w = ARD 5140/39/2000).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Ausländerbeschäftigung; Volontär; Au-Pair-Verhältnis; Dienstnehmer; Pflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1076.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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