Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
ASVG §4Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung (vgl VwGH 96/08/0101) verstehen im Arbeitsrecht unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats (Hinweis SVSlg 2397; Arb 10.014 und 11.081; OGH 9 ObA 75/00w = ARD 5140/39/2000).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Ausländerbeschäftigung; Volontär; Au-Pair-Verhältnis; Dienstnehmer; Pflichtversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1076.001.2019Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020