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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 209 Abs. 1 BAO verlängern innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) unternommene Amtshandlungen die Verjährungsfrist. Innerhalb der Verjährungsfrist liegen Zeiträume zwischen Beginn und Ablauf der in § 207 BAO in Jahren ausgedrückten Verjährungsfrist. Vor Beginn der Verjährungsfrist unternommene Amtshandlungen liegen nicht innerhalb der Verjährungsfrist und führen daher nicht zu deren Verlängerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160004.J02Im RIS seit
13.07.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020