TE Vwgh Beschluss 2020/5/25 Ra 2019/13/0117

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art133 Abs4
UStG 1994 Anh Art7 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der G GmbH & Co KG in K, vertreten durch die Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Juli 2018, Zl. RV/7100391/2018, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO (Umsatzsteuer 2014 und 2015) sowie Umsatzsteuer 2014 und 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheiden vom 21. Jänner 2016 bzw. vom 5. Oktober 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin Umsatzsteuer (jeweils gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig) für die Jahre 2014 bzw. 2015 fest.

2        Mit Bescheiden vom 16. Jänner 2017 hob das Finanzamt diese Bescheide gemäß § 299 BAO auf und setzte die Umsatzsteuer für diese Jahre neu fest. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, laut Zusammenfassender Meldung seien steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die slowakische H erfolgt. Die Steuerfreiheit dieser Lieferungen werde versagt, weil die Ware nicht in die Slowakei gelangt sei. Die bisher als steuerfrei behandelten Beträge würden als Bruttoumsätze erfasst und die Umsatzsteuer mit 20% herausgerechnet. Die Getränkelieferungen an die H seien unbesteuert in Österreich verkauft worden. Eine Grobkalkulation der Getränkeaufschläge ergebe den Wert 1,4. Die Vorsteuer werde im Hinblick auf den Einkaufswert der angeblich an die H verkauften Ware gekürzt.

3        Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - nach Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und Vorlageantrag der Revisionswerberin - die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid Umsatzsteuer 2014 als unbegründet ab und gab der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 teilweise Folge. Der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid Umsatzsteuer 2015 gab das Bundesfinanzgericht Folge und sprach aus, der mit der Aufhebung verbundene Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16. Jänner 2017 scheide aus dem Rechtsbestand aus, der aufgehobene Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 5. Oktober 2016 gehöre wieder dem Rechtsbestand an. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig.

5        Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die in der Verordnung Nr. 401/1996 festgelegte Voraussetzung des Nachweises der Verbringung der Ware in den EU-Mitgliedstaat sei bis April 2014 weder durch das vorgesehene Formular noch durch andere gleichwertige Unterlagen erbracht worden. Pauschale Bestätigungen aus späteren Jahren könnten den konkreten Nachweis der Verbringung nicht ersetzen. Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass der materiell-rechtliche Nachweis der Verbringung der Ware in den Fällen bis einschließlich April 2014 nicht erbracht worden sei.

6        Die Steuerbefreiung (bis einschließlich April 2014) sei schon deshalb zu versagen, weil der Nachweis der Beförderung der Waren in das EU-Ausland nicht erbracht worden sei. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Bestätigung der Beförderung greife der Vertrauensschutz nicht. Nachträgliche Bestätigungen der Beförderung seien nicht glaubwürdig. Eine Kürzung der Vorsteuern erfolge aber nicht, weil sich das Bundesfinanzgericht nicht auf ein „Wissen-Müssen“ stütze, sondern auf das Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen.

7        Der Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 greife im vorliegenden Fall nicht, weil keineFalschinformation des Empfängers vorliege, sondern die Daten (Bestätigung der Beförderung in den EU-Mitgliedstaat) von vornherein nicht festgehalten worden seien.

8        Zugunsten der Revisionswerberin werde davon ausgegangen, dass im Zeitraum ab Mai 2014 bis 2015 die endgültige Information betreffend die Manipulationen der H noch nicht bekannt gewesen sei. Es unterbleibe damit für diese Zeiträume die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und die Nicht-Anerkennung der damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge. Die Umsatzsteuer und Vorsteuer seien in der Höhe anzusetzen, wie sie im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 5. Oktober 2016 festgesetzt worden seien.

9        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Das Vorbringen zur Zulässigkeit in der vorliegenden Revision gleicht jener Revision, die von der Revisionswerberin gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013 erhoben wurde. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/13/0116, wurde jene Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Revision als unzulässig.

14       Im Übrigen ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Revisionswerberin, die das angefochtene Erkenntnis zur Gänze bekämpft, im Hinblick auf das Jahr 2015 beschwert ist, wurde doch insoweit vom Bundesfinanzgericht wieder der Zustand entsprechend dem ursprünglichen Bescheid vom 5. Oktober 2016 hergestellt.

15       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130117.L00

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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