TE OGH 2020/4/24 7Ob15/20m

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 14.499,43 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Oktober 2018, GZ 50 R 77/18g-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7. März 2018, GZ 19 C 750/17h-9, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss im Oktober 2001 bei der Beklagten einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung für die Laufzeit 1. 11. 2001 bis 1. 11. 2036 ab. Weder in dem Versicherungsantrag noch in den sonst dem Kläger übergebenen Dokumenten fand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. 11. 2017 unter Berufung auf § 165a VersVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, den die Beklagte als verspätet zurückwies.

Bis inklusive Februar 2018 bezahlte der Kläger Prämien von insgesamt 19.623,64 EUR, darin enthalten Risikokosten von 1.702,25 EUR und Versicherungssteuer von 752,31 EUR. Am 1. 2. 2010 zahlte die Beklagte dem Kläger über dessen Antrag einen Teilbetrag von 3.429,96 EUR aus.

Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von 14.499,43 EUR (geleistete Prämien 19.623,64 EUR abzüglich Risikokosten von 1.702,25 EUR und einer erhaltenen Zahlung von 3.429,96 EUR) sowie kapitalisierte Zinsen von 4.002,04 EUR, jeweils sA. Er sei am 21. 11. 2017 unter Berufung auf § 165a VersVG von dem mit der Beklagten im Oktober 2001 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten, weil er über das ihm zustehende Rücktrittsrecht nicht aufgeklärt worden sei. Sein Verhalten sei weder widersprüchlich noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Rückabwicklung habe ex tunc zu erfolgen, § 176 VersVG sei nicht anzuwenden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Rücktrittsfrist des § 165a VersVG sei bereits abgelaufen, da dem Kläger das Rücktrittsrecht länger als 14 Tage vor Abgabe der Rücktrittserklärung bekannt gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei der Rücktrittsfrist des § 165a VersVG um eine absolute, die unabhängig von einer allfälligen Belehrung jedenfalls mit dem Zustandekommen des Vertrags beginne. Die Rechtsfolgen eines Rücktritts von einer kapitalbildenden Lebensversicherung seien in § 176 Abs 1 VersVG geregelt, der lediglich die Erstattung des Rückkaufswerts vorsehe. Der Kläger habe selbst viele Jahre am Vertrag festgehalten und damit sein Interesse am Bestand des Versicherungsvertrags bekundet. Die Erklärung des Rücktritts Jahre nach Abschluss des Vertrags belege die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Klägers. Jedenfalls seien die Risikokosten und die Versicherungssteuer in Abzug zu bringen. Ein allfälliges Rücktrittsrecht sei zudem gemäß § 1487 ABGB längst verjährt. Auch die Bereicherungszinsen würden innerhalb von drei Jahren verjähren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Versicherungsnehmer stehe zwar auch bei einer fehlerhaften Belehrung ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu; der Kläger sei jedoch mehr als zwei Wochen bevor er den Rücktritt erklärt habe über das ihm zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aufgeklärt worden. Diese Belehrung müsse nicht durch den Versicherer erfolgen. Die Rücktrittsfrist nach § 165a VersVG sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits abgelaufen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil in ein Teilurteil ab, in dem es die Beklagte zur Zahlung von 13.739,12 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 11. 2017 verpflichtete und das Mehrbegehren von 760,31 EUR sA abwies. Im Umfang der bis zum 1. 11. 2017 kapitalisierten Zinsen von 4.002,04 EUR hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Kläger sei über sein Rücktrittsrecht nicht vom Versicherer belehrt worden, weshalb er über ein unbefristetes Rücktrittsrecht verfüge, das nicht verjährt sei. Die Rücktrittserklärung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der damit wirksame Rücktritt des Klägers gemäß § 165a VersVG führe zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, die nicht auf die Abgeltung des Rückkaufswerts nach § 176 VersVG beschränkt sei. Die Versicherungssteuer sei nicht zuzusprechen gewesen, eine bereicherungsrechtliche Rückforderung vom Versicherer komme mangels Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht in Betracht. Damit errechne sich ein dem Kläger zuzusprechender Betrag von 13.739,12 EUR (einbezahlte Versicherungsprämien 19.623,64 EUR abzüglich Versicherungssteuer 752,31 EUR, Risikokosten 1.702,25 EUR und geleistete Zahlung 3.429,96 EUR). Da das Erstgericht zu den ebenfalls begehrten kapitalisierten Zinsen in Höhe von 4.002,04 EUR bis 1. 11. 2017 keine Feststellungen getroffen habe, sei in diesem Umfang mit einer Aufhebung des Ersturteils und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen gewesen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und den Rekurs gegen die aufhebende Entscheidung zu. Es fehle an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen eines Rücktritts nach § 165a VersVG, zur allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auch der Versicherungssteuer und zur Frage der Verjährung der Vergütungszinsen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Teilurteils wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Zu I.:

1. Der Senat hat aus Anlass der Revision mit Beschluss vom 20. März 2019, AZ 7 Ob 38/19t, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018 des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k und 13 C 2/18s]), Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.

2. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (UNIQA Österreich Versicherungen ua) über das zuvor bezeichnete Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu II.:

A) Vorlagefragen und Beantwortungen:

1. Die vorlegenden Gerichte haben dem EuGH (ua) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1 Vorlagefrage 2: Ist „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 dahin auszulegen (...), dass, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die vom Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat“ (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 Rn 83).

1.2 Diese Vorlagefrage 2 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.“

2.1 Vorlagefrage 4: Sind „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat“ (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 Rn 99).

2.2 Diese Vorlagefrage 4 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“

B) Zum nationalen (österreichischen) Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrags:

1.1 Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten ...“

1.2 Der bei Vertragsabschluss geltende § 176 Abs 1 VersVG (idF BGBl 1994/509) lautet:

„(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.“

1.3 Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a VAG (idF BGBl 1996/447) lautete:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrags über ein im Inland gelegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

...

6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrags widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.“

C) Ablauf der Rücktrittsfrist, Verjährung des Rücktrittsrechts:

Der Kläger erhielt im vorliegenden Fall von der Beklagten keine Informationen über ein Rücktrittsrecht.

1. Beginnt die Rücktrittsfrist sogar dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Weg von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat, dann verbietet sich die – von der Beklagten gewünschte – Annahme, dass ein begründetes Recht zum Spätrücktritt infolge unterbliebener Rechtsbelehrung analog § 1487 ABGB nur binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann. Dass eine derartige Verkürzung des Rücktrittsrechts nicht in Frage kommt, folgt im Übrigen schon aus der Entscheidung des EuGH vom 19. 12. 2013, C-209/12 (Endress/Allianz Lebensversicherungs AG) sowie aus 7 Ob 107/15h (vgl 7 Ob 19/20z).

2.1 In der Rechtsprechung ist „widersprüchliches Verhalten“ (venire contra factum proprium) als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs anerkannt (7 Ob 133/18m mwN). Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird (7 Ob 133/18m).

2.2 Die Beklagte argumentiert, der Kläger habe nicht nur nachträglich Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht erlangt, er habe auch über seinen Antrag am 1. 2. 2010 eine Teilauszahlung erhalten und leistete noch nach seinem Rücktritt die monatlichen Prämien. Aufgrund des widersprüchlichen und daher rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei dem Kläger spätestens ab Wirksamkeit der Verfügungen kein Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG mehr zugestanden.

2.3 Dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Teilauszahlung in Kenntnis seines Rücktrittsrechts handelte, wird weder von der Beklagten behauptet, noch finden sich Anhaltspunkte dazu in den Feststellungen. Schon davon ausgehend können daher aus seinem Antrag auf Teilauszahlung nicht die von der Beklagten gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen werden. Der Umstand, dass der Kläger auch noch nach seinem Rücktritt Prämienzahlungen leistete, konnte bei der Beklagten vor dem Hintergrund des ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Rücktritts auch nicht den Eindruck erwecken, der Kläger möchte das ihm zustehende – bereits ausgeübte Recht – nicht mehr geltend machen.

3. Insgesamt folgt, dass im vorliegenden Fall die Rücktrittsfrist zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 21. 11. 2017 erklärten Rücktritts noch nicht abgelaufen war und der Rücktritt wirksam erfolgte.

D) Rückkaufswert:

1. Die Bestimmung des § 1435 ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund – wie etwa bei einem Rücktritt – wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen (5 Ob 49/13m).

2. Die Beklagte zielt nun auf eine bloße ex-nunc-Wirkung der Auflösung des Vertrags insofern ab, als sie bei einem Rücktritt nach § 165a VersVG bloß den Rückkaufswert nach § 176 Abs 1 VersVG erstatten möchte.

3. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 4 durch den EuGH folgt aber, dass die von der Beklagten gewünschte Beschränkung der Rückabwicklung auf den bloßen Rückkaufswert nach § 176 VersVG dem Unionsrecht widerspricht (vgl 7 Ob 19/20z).

4. Der Kläger hat daher aufgrund der – infolge des wirksamen Rücktritts vorzunehmenden – bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien samt laufenden Zinsen. Der Revision gegen das Teilurteil ist daher der Erfolg zu versagen.

E) Risikokosten, Versicherungssteuer, Vergütungszinsen:

Die Risikokosten wurden bereits vom Kläger von seinem Klagebegehren in Abzug gebracht. Das Begehren auf Zahlung auch der Versicherungssteuer sA wurde vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Im Umfang der kapitalisierten Vergütungszinsen wurde das Ersturteil – unbekämpft – vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Parteien erstatteten eine gemeinsame Ruhensanzeige: Die hier angeführten Positionen sind damit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ein Eingehen darauf hat zu unterbleiben.

F) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO (RS0035972).

Textnummer

E128512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00015.20M.0424.000

Im RIS seit

13.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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