Norm
UVG §4 Z4Rechtssatz
Es steht der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG nicht entgegen, wenn der Unterhaltsantrag erst nach Vorliegen der erstinstanzlichen Statusentscheidung, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Statusentscheidung gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133148Im RIS seit
14.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020