TE Vwgh Beschluss 1998/2/25 95/12/0045

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Dezember 1993, Zl. 56.049/63-I/7/93, betreffend Vorlage eines Formulars über sonstige Einkünfte nach dem Studienförderungsgesetz 1992, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1993 gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 und 40 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) verpflichtet, das ausgefüllte Formular SB-4 unterschrieben der Studienbeihilfenbehörde zu übermitteln. Die belangte Behörde wies dabei auf die Erzwingbarkeit der ausgesprochenen Verpflichtung im Vollstreckungsweg hin.

Unbestritten ist, daß die im angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 1993 dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung im Zusammenhang mit dem zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch anhängigen Verfahren seiner Tochter Astrid (im folgenden Tochter) um Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 stand.

Den Bescheid vom 27. Dezember 1993 bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1994, B 256/94, ablehnte, sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Graz mit Bescheid vom 13. Jänner 1994 Astrid S. ab 1. Oktober 1993 Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 in einer bestimmten Höhe zuerkannt hat. Darauf verwies die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift, in der näher dargelegt wird, warum dies trotz Fehlens des Formulars SB-4 möglich gewesen sei. Nach den Verwaltungsakten hat Astrid S. gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 13. Jänner 1994 kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Verfügung vom 15. Jänner 1998 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, er gehe vorläufig von Folgendem aus:

"1. Die in § 40 Abs. 1 StudFG gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen Dritter, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit des Beihilfenwerbers nachzuweisen ist, die notfalls bescheidmäßig konkretisiert und sodann nach dem VVG vollstreckt werden können (vgl. dazu § 40 Abs. 2 leg. cit.), dienen grundsätzlich dazu, daß ein über Antrag eines Beihilfenwerbers anhängiges Studienbeihilfenverfahren entsprechend erledigt werden kann.

2. Die einzige Rechtsfolge, die sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde für den Beschwerdeführer ergeben könnte, ist die Vollstreckbarkeit der bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung. Diese ist im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 13. Jänner 1994 weggefallen.

Das StudFG sieht keine Strafsanktion für den Fall vor, daß es ein Nachweispflichtiger im Sinne des § 40 Abs. 1 StudFG unterläßt, seiner im Gesetz festgelegten Verpflichtung nachzukommen.

Da § 40 StudFG jeweils im Dienste eines bestimmten Studienbeihilfenverfahrens steht, dessen Abschluß sichergestellt werden soll, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid auch keine Rechtswirkungen für allfällige spätere Anträge der Tochter auf Gewährung von Studienbeihilfe für Folgejahre, stand jenes Verfahren doch im Zusammenhang mit dem (nunmehr abgeschlossenen) Studienbeihilfenverfahren der Tochter für das Studienjahr 1993/94. Eine den Beschwerdeführer treffende Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides für spätere Studienbeihilfenverfahren der Tochter besteht daher nicht.

3. Davon ausgehend ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen, was zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zu führen hat."

In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 stimmte der Beschwerdeführer der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß nachträglich sein Rechtsschutzinteresse weggefallen sei, zu, ersuchte jedoch im Hinblick auf § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) einen Teil des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, zumindestens aber die vom Beschwerdeführer entrichteten Stempelgebühren zu ersetzen.

Abgesehen von dieser Erklärung des Beschwerdeführers hält der Verwaltungsgerichtshof daran fest, daß im Beschwerdefall ohne formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides damit allenfalls für den Beschwerdeführer verbundene nachteilige Rechtsfolgen nicht mehr in Betracht kommen. Mehr könnte der Beschwerdeführer auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Dies hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren einzustellen hat.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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