TE Bvwg Beschluss 2019/11/5 W278 2210512-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch



W278 2210512-1/17Z

BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL bezüglich des am XXXX gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der VR China, vertreten durch XXXX :
A)         I.       Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers (Rechtsanwaltes) zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.         Dem Antragsteller wird gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr sowie der Gebühren für Dolmetscher gewährt.
B)         Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

1.       Feststellungen:

Die Antragstellerin, eine chinesische Staatsangehörige, brachte – gleichzeitig mit der von ihrem Rechtsberater verfassten Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 3 Jahren – am XXXX .2018, einen Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes“ ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die Befreiung von „den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“, „den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts“ sowie „den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer“ beantragt.

Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand XXXX .2018) der Antragstellerin, das sich als schlüssig und glaubhaft erweist.

2.       Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts des im Beschwerdeverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel. Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Gemäß § 8a Abs. 8 VwGVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der Antragsteller brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein (wobei das Vertretungsverhältnis seit XXXX 2018 besteht).

Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).

Der Antrag zur Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde war daher aufgrund der Unzulässigkeit der Stellung eines solchen zurückzuweisen und dem Antragsteller die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und den Gebühren des Dolmetschers zu gewähren.

Soweit sich der Verfahrenshilfeantrag auf die Befreiung weiterer Gebühren und Kosten bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Verfahren nicht vorgekommen und daher als gegenstandslos zu betrachten sind.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bevollmächtigter Dolmetschgebühren Eingabengebühr Rechtsanwälte Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2210512.1.00

Im RIS seit

13.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten