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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 51 Abs. 6 RStDG eine Ausnahmebestimmung geschaffen, wonach unter den dort umschriebenen Kautelen bis zum Wegfall solcher Gründe eine Aufschiebung der Dienstbeschreibung stattfindet. Für das Erfordernis einer teleologischen Reduktion des § 54 Abs. 3 RStDG oder einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 51 Abs. 6 RStDG bestehen keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120007.J02Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020