RS Vwgh 2020/5/18 Ro 2019/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §1
RStDG §209
RStDG §88 idF 2012/I/120
RStDG §91 Abs3 idF 2018/I/060
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Wie § 91 Abs. 3 RStDG zeigt, handelt es sich bei dieser im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm (bei betroffenen Richtern der ordentlichen Justiz) um einen Akt der monokratischen Justizverwaltung; nichts anderes gilt für die sinngemäße Anwendung der Bestimmung auf Richter des BFG. Da es sich bei einem Richter des BFG um einen für den Bereich der monokratischen Justizverwaltung der Präsidentin des BFG als Dienstbehörde unterstellten Richter handelt, ist diese in der genannten Eigenschaft auch zur Vornahme der Aufforderung iSd § 91 Abs. 3 RStDG zuständig, wobei sie sich dazu auch eines ihr unterstellten approbationsbefugten Beamten bedienen darf.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120007.J01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten