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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Wie § 91 Abs. 3 RStDG zeigt, handelt es sich bei dieser im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm (bei betroffenen Richtern der ordentlichen Justiz) um einen Akt der monokratischen Justizverwaltung; nichts anderes gilt für die sinngemäße Anwendung der Bestimmung auf Richter des BFG. Da es sich bei einem Richter des BFG um einen für den Bereich der monokratischen Justizverwaltung der Präsidentin des BFG als Dienstbehörde unterstellten Richter handelt, ist diese in der genannten Eigenschaft auch zur Vornahme der Aufforderung iSd § 91 Abs. 3 RStDG zuständig, wobei sie sich dazu auch eines ihr unterstellten approbationsbefugten Beamten bedienen darf.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120007.J01Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020