Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Dies gilt auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L08Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020