RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2019/12/0042

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §20 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/12/0043

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 2 Oö. StGdBG 2002 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ist daher eine Minderung der Bezüge jedenfalls nicht vorgesehen, ganz unabhängig davon, ob ein Fehlverhalten des Beamten vorlag oder nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L03

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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