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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG war die Funktionsdauer als Magistratsdirektorin durch Zeitablauf, weil eine Weiterbestellung nicht erfolgte, bereits beendet (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/12/0082; und 2.7.2009, 2008/12/0081). Weder das Oö. ObjektivierungG 1994 noch das Oö. StGdBG 2002 sehen vor, dass bei Beendigung der befristeten Funktionsdauer durch Zeitablauf (bei nicht erfolgter Weiterbestellung) ein diese Rechtsgestaltungen bewirkender Bescheid zu erlassen wäre. Der Beamtin kommt im Verfahren auf (Nicht)Weiterbestellung gemäß § 35 Abs. 1 Oö. ObjektivierungsG 1994 keine Parteistellung zu, sie hat auch kein Recht auf Weiterbestellung (vgl. VwGH 26.5. 1999, 99/12/0082; VwGH 16.3.2005, 2005/12/0031; VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0034).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L01Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020