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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte berechtigt ist, seine Verantwortung im Verfahren nach Belieben abzuändern, ist jedoch nicht abzuleiten, dass das VwG den jeweils letzten Angaben des Disziplinarbeschuldigten zu folgen hätte. Vielmehr hat es die Angaben des Beschuldigten - wie die anderen Beweismittel - gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG in freier Beweiswürdigung zu bewerten. Wenn das VwG hier unter anderem darauf abstellte, dass die zeitlich früheren Aussagen des Beschuldigten der Wahrheit am nächsten kommen, ist dies weder unschlüssig noch steht es mit der Rechtsprechung des VwGH in Widerspruch (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0176; VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090020.L03Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020