RS Vwgh 2020/5/20 Ra 2020/09/0020

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte berechtigt ist, seine Verantwortung im Verfahren nach Belieben abzuändern, ist jedoch nicht abzuleiten, dass das VwG den jeweils letzten Angaben des Disziplinarbeschuldigten zu folgen hätte. Vielmehr hat es die Angaben des Beschuldigten - wie die anderen Beweismittel - gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG in freier Beweiswürdigung zu bewerten. Wenn das VwG hier unter anderem darauf abstellte, dass die zeitlich früheren Aussagen des Beschuldigten der Wahrheit am nächsten kommen, ist dies weder unschlüssig noch steht es mit der Rechtsprechung des VwGH in Widerspruch (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0176; VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090020.L03

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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